15.11.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Im Jahr 2007 erwarb eine GmbH ein Einfamilienhaus samt Grundstück und vermietete dieses ab Juli 2007 an ihren Alleingesellschafter und Geschäftsführer sowie seiner Lebensgefährtin. Die Miete war ortsüblich bemessen, beinhaltete allerdings keine Nebenkosten. An Betriebsausgaben fielen Reparaturaufwendungen sowie die Abschreibung an.
Das zuständige Finanzamt sah in dieser Variante eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), da die durch die GmbH getragenen Aufwendungen nicht gedeckt wurden. Im Ergebnis verglich das Finanzamt eine fiktive Kostenmiete mit der ortsüblichen Miete. Die Kostenmiete berechnete das Finanzamt dabei aus einer Kapitalverzinsung von 4,5 Prozent, der Abschreibung auf das Gebäude, Instandhaltungen nach der Zweiten Berechnungsverordnung sowie einem Gewinnaufschlag von 5 Prozent. Die GmbH konterte, in dem sie eine Prognose über 30 Jahre vorlegte, die einen Totalgewinn auswies. Das Finanzamt wies diese Argumentation mit dem Verweis zurück, dass ein Totalgewinn nicht entscheidend für die Annahme einer vGA sei.
Unter einer vGA ist eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung auf Gesellschaftsebene zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die Gewinnauswirkung beruht dabei nicht auf einen Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft. Im Ergebnis sollen entsprechende Vermögensverlagerungen zwischen der Gesellschaft und ihren Anteilseignern sachgemäß besteuert werden.
Der BFH kam in seinem Urteil zu der Erkenntnis, das zutreffend davon ausgegangen wurde, dass das Einkommen der GmbH im Streitjahr um eine vGA in Höhe der Differenz zwischen der um einen Gewinnaufschlag von 5 Prozent erhöhten Kostenmiete und der von dem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten ortsüblichen Miete zu erhöhen war.
Verluste aus einer Investition können als vGA zu werten sein. Davon ist zwar regelmäßig nicht auszugehen, wenn eine Kapitalgesellschaft ein Geschäft tätigt, das die Gefahr auch erheblicher Verluste in sich birgt. Es unterliegt der unternehmerischen und kaufmännischen Freiheit, derartige Risiken in Kauf zu nehmen. Anders verhält es sich aber, wenn die Gesellschaft nicht aus eigenem Gewinnstreben, sondern letztlich nur zur Befriedigung privater Interessen der Gesellschafter handelt. Maßstab dafür, ob dies der Fall ist, sind diejenigen Kriterien, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und sog. Liebhaberei entwickelt worden sind.
Nach Auffassung des BFH ist im Rahmen des insoweit anzustellenden Fremdvergleichs zu berücksichtigen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nur dann bereit sein wird, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu privaten Wohnzwecken eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und die Gesellschaft zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält. Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter würde sich auch nicht damit zufrieden geben, dass seine Investition in ferner Zukunft einen Gewinn abwirft. Denn im Rahmen des vorzunehmenden Fremdvergleichs kommt es auf die Lage im jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum an und ist deshalb nicht darauf abzustellen, ob die Tätigkeit bei rückschauender Betrachtung wirtschaftlich erfolgversprechend war.
Quelle:
BFH-Urteil vom 27.07.2016, I R 12/15, veröffentlicht am 9.11.2016
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