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Thema der Woche: Steueränderungsgesetz 2015 erhält endlich Zustimmung des Bundesrates

20.10.2015  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der Bundestag hatte bereits am 24. September 2015 den Entwurf des GzUdPe-ZollkodexAnpG beschlossen und ihn im gleichen Zuge in „Steueränderungsgesetz 2015“ umbenannt, nun stimmte am 16. Oktober 2015 auch der Bundesrat diesem Gesetz mitsamt den im lange dauernden Gesetzgebungsverfahren aufgenommenen Änderungen zu.

Aus GzUdPe-ZollkodexAnpG wird Steueränderungsgesetz 2015

Die Bundesregierung hatte am 19. Dezember 2014 im Bundesrat in einer Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften angekündigt, noch offene und zu prüfende Ländervorschläge Anfang 2015 in einem Steuergesetz aufzugreifen. Mit dem nun vorliegenden Gesetz, das auf Initiative des Finanzausschusses des Bundestages in „Steueränderungsgesetz 2015“ umbenannt wurde, werden diese Ankündigungen nun endlich umgesetzt. Das Jahressteuergesetz 2015 beruht überwiegend auf Vorhaben, die in den Steueränderungspaketen in 2014 nicht untergebracht werden konnten. Da im Gesetzgebungsverfahren jedoch zahlreiche Änderungen hinzugekommen sind, die über die ursprüngliche Protokollerklärung hinausgehen, machte die Umbenennung des Gesetzes Sinn.

Wesentliche Inhalte des Jahressteuergesetzes 2015 im Überblick

Umsatzsteuer

  • Klarstellung zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer in Fällen des § 14c Abs. 1 UStG (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG)
  • Klarstellung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG)

Einkommensteuer

  • Die Besteuerung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (§ 6b Abs. 2a EStG) wird an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst
  • Der Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen kann nur noch unter Angabe der ID-Nummer des Unterhaltsempfängers erfolgen (§ 10 Abs. 1a EStG)

Körperschaftsteuer

  • Regelung zur Abzinsung von Schwankungs- und Großrisikenrückstellungen in der Steuerbilanz (§ 20 KStG)
  • Verlängerung der bis Ende 2015 befristeten Übergangsregelung zur Auflösung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen bei Lebensversicherungsunternehmen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KStG)

Steuerberatungsgesetz

  • Die Zahlung einer Vergütung an Vorstände von Lohnsteuerhilfevereinen führt nicht zum Verlust der Anerkennung der Lohnsteuerhilfevereine (§ 14 Satz 1 Nr. 6 StBerG)

Anwendungszeitpunkt

Die Änderungen im Steueränderungsgesetz 2015 treten, mit Ausnahme der Änderungen des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes, ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Die Änderungen im Einkommensteuer- und im Körperschaftsteuergesetz werden dagegen erst zum 01.01.2016 in Kraft treten.

Quelle: Beschlussempfehlung des deutschen Bundestages zum Jahressteuergesetz 2015

Links zum Thema:

  Das Jahressteuergesetz 2015
  Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur
Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz JStG 2015) auf den
Weg gebracht




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