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Thema der Woche: Finanzgericht - Lebensmittelpunkt eines alleinstehenden Arbeitnehmers

11.08.2015  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Frage des Ortes des Lebensmittelpunktes ist entscheidend für die Beurteilung einer doppelten Haushaltsführung. Wie sich der Lebensmittelpunkt bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer, der am Beschäftigungsort wohnt und an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand unterhält, ermittelt, hat nun das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 20.04.2015, 5 K 3/12) entschieden.

Urteilsfall

Die klagende Arbeitnehmerin erbte ihr ehemaliges Elternhaus im Jahr 2003 und bezog dieses auch. Im Jahr 2005 mietete diese eine ca. 64 qm große Wohnung in Hamburg, da sie dort eine Arbeitsstelle angenommen hatte. Die Entfernung zwischen den beiden Wohnungen betrug 58 km. Zudem führte sie im Streitjahr 26 Familienheimfahrten durch.

Die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erkannte das Finanzamt nicht an. Als Begründung führte es an, dass davon auszugehen sei, dass sich der Lebensmittelpunkt der Arbeitnehmerin in Hamburg befindet. Die Klägerin sah ihren Lebensmittelpunkt jedoch weiterhin am Ort ihres ehemaligen Elternhauses, da dort ihre Verwandten, Freunde und Bekannten lebten und sie außerdem Mitglied in mehreren örtlichen Vereinen war. Die lediglich 26 Familienheimfahrten im Jahr begründete die Arbeitnehmerin damit, dass wegen ihrer Schichtdienste keine häufigeren Fahrten unternommen werden konnten.

Lohnsteuer-Richtlinien

Zur Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung und der damit zusammenhängenden Bestimmung des Lebensmittelpunktes, bestimmt die Finanzverwaltung in R 9.10 Abs. 1 Satz 8 LStR, dass sich der Lebensmittelpunkt außerhalb des Beschäftigungsortes befindet, wenn eine Wohnung im Heimatort mindestens zwei Mal im Monat aufgesucht wird.

Auffassung des Finanzgerichts

Obwohl im Heimatort sämtliche Verwandte, Freunde und Bekannte lebten und die klagende Arbeitnehmerin Mitglied in mehreren örtlichen Vereinen war, stellte das Finanzgericht den Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort fest und erkennt damit die doppelte Haushaltsführung nicht an. Das Hamburger Richter führten aus, dass R 9.10 Abs. 1 Satz 8 LStR lediglich einen typischen Regelfall erfasst. Da der Heimatort jedoch nur 58 km vom Beschäftigungsort entfernt liegt, greift die von der Finanzverwaltung aufgestellte Regelvermutung in einem Fall von solch geringer Entfernung nicht ein. Die Richter weisen außerdem darauf hin, dass den Lohnsteuerrichtlinien gegenüber den Finanzgerichten keine Bindungswirkung zukommt.

Unterbrechung durch arbeitsbedingte Abwesenheit

Bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen ist der Hausstand an dem anderen Ort sowohl der Erst- als auch Haupthaushalt, wenn er sich dort im Wesentlichen nur unterbrochen durch arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheiten aufhält. Ist die Entfernung zwischen dem anderen Ort und dem Beschäftigungsort eher gering und sucht der Steuerpflichtige den eigenen Hausstand am anderen Ort nur etwa alle zwei Wochen auf, kann dies gegen die Annahmen eines anderweitigen Erst- und Haupthaushalts sprechen.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 20.04.2015, 5 K 3/12

Links zum Thema:

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  Steuererklärung 2015 - die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer im Überblick



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