19.09.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Die deutsche Firma Senatex betreibt einen Großhandel mit Textilien. In ihren Steuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2011 gab sie jeweils an, einen Vorsteuerabzug aus den ihren Handelsvertretern erteilten Provisionsabrechnungen sowie aus den Rechnungen eines Werbegestalters vorgenommen zu haben. In 2013 erfolgte eine Außenprüfung, dabei wurde festgestellt, dass ein Vorsteuerabzug aus den von Senatex ihren Handelsvertretern erteilten Gutschriften nicht möglich sei, da solche Gutschriften keine ordnungsgemäßen Rechnungen im Sinne des § 15 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 4 UStG darstellten. Diese Dokumente enthielten nämlich weder in den Provisionsabrechnungen noch in ihren Anlagen die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihres Empfängers. Diese Abrechnungen verwiesen auch auf kein anderes Dokument, aus dem sich die vorgenannten Angaben entnehmen ließen. Aus denselben Gründen erachtete das Finanzamt auch den aus den vom Werbegestalter ausgestellten Rechnungen vorgenommenen Vorsteuerabzug für nicht zulässig. Noch während der Außenprüfung berichtigte Senatex die ihren Handelsvertretern erteilten Provisionsabrechnungen für die Jahre 2009 bis 2011 dergestalt, dass diese Dokumente um die Angabe der Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Handelsvertreters ergänzt wurden. Auch die Rechnungen des Werbegestalters für die Jahre 2009 bis 2011 wurden zum selben Zeitpunkt, nämlich während der Außenprüfung, entsprechend berichtigt. Das Finanzamt ließ die vorgenommenen Änderungen unberücksichtigt, da die Voraussetzungen für den Abzug nicht in den betroffenen Jahren vorgelegen hätten, sondern erst zum Zeitpunkt der Berichtigung der Rechnungen, somit im Jahr 2013.
Die folgenden Einsprüche blieben erfolgslos, daher wurde Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht erhoben, welches das Verfahren jedoch aussetzte und den EuGH anrief, da es nach den zuvor ergangenen Urteilen des EuGH für klärungsbedürftig angesehen wurde, ob eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist und bis wann dann die berichtigten Rechnungen vorgelegt werden müssen. Insbesondere wollte das Niedersächsische Finanzgericht wissen, ob die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig erfolgt ist, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt.
Der EuGH hat die Rechnungsberichtigung im Fall „Senatex“ mit Wirkung für die Vergangenheit zugelassen. Mitgliedstaaten können zwar Sanktionen für den Fall der Nichterfüllung der formellen Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorsehen, die Versagung des Vorsteuerabzugs für das Jahr der Rechnungsausstellung kann aber nicht als eine solche Sanktion in Betracht kommen. Als eine mögliche Sanktion sieht der EuGH die Auferlegung einer Geldbuße oder eine finanzielle Sanktion, die aber in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen muss.
Die vom Niedersächsischen Finanzgericht ebenfalls vorgelegte Frage, ob eine Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig erfolgt ist, wenn sie erst im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens vorgelegt wird, wurde vom EuGH nicht beantwortet. Zusammenfassend hat der EuGH keine Aussage zu dem Zeitpunkt getroffen, bis zu dem eine berichtigte Rechnung vorgelegt werden muss.
Quelle:
EuGH-Urteil v.om 15.9.2016, Az. C-518/14
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