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Thema der Woche: Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Hochzeitsreden

17.05.2016  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Urteil vom 3. Dezember 2015 (V R 61/14, veröffentlicht am 17. Februar 2016) darüber zu entscheiden, welchem Steuersatz die Leistungen eines selbständigen Redners auf Hochzeits- oder Trauerfeiern unterliegen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Künstler den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen.

Abgrenzung der Steuersätze

Grundsätzlich unterliegen die Leistungen eines selbständigen Redners dem regulären Steuersatz von 19 Prozent. Dem ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent unterliegen allerdings die Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG). Fraglich war, ob ein selbständiger Redner die Kriterien eines ausübenden Künstlers erfüllen kann.

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Urteilsfall

Der Kläger hatte evangelische Theologie studiert und hält Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden. Im Anschluss daran erhalten die Auftraggeber ein ausformuliertes Redemanuskript. In seinen Umsatzsteuererklärungen 2006 bis 2010 erklärte er die Vortragsumsätze mit dem ermäßigten Steuersatz. Davon abweichend erfasste das zuständige Finanzamt die Umsätze des Redners mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos. Die Umsätze unterlagen nach Auffassung der Richter nicht der Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, da es sich bei der Übertragung des Urheberrechts an der schriftlichen Redefassung nur um einen begleitenden, unselbständigen Bestandteil zur Rede als Hauptbestandteil handele. Das Halten der Rede sei auch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG begünstigt, weil es nicht um die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie um Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler gehe. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der Revision und rügte die Verletzung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG. Eine künstlerische Leistung liege vor. Er halte individuell zugeschnittene Reden und fungiere gleichzeitig als "Event Pfarrer" und "Zeremonienmeister" in der Darbietung eines Gesamtkunstwerkes. Bei Trauerreden würdige er das Leben des Verstorbenen anhand seines Werdeganges und berichte bei Hochzeitsreden über die Umstände des Kennenlernens. Er versuche, die Individualität des Verstorbenen darzustellen, nehme bei der Trauerfeier auch Lichteffekte und Musikeinspielungen vor.

Urteil des BFH

Der BFH hält die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für grundsätzlich möglich. Nach Meinung der BFH-Richter kommt es für die Steuerbegünstigung der Darbietungen ausübender Künstler nicht auf die Art der Vergütung an. Sie muss entgegen dem Urteil der Vorinstanz nicht in einer von einem Zuhörer oder Zuschauer gezahlten Eintrittsberechtigung bestehen, sondern liegt auch bei einer Vergütung durch den Veranstalter des Ereignisses, wie etwa dem Hochzeitspaar bei einer Hochzeit, vor.

Entscheidende Bedeutung misst der BFH dem Begriff des ausübenden Künstlers zu. Für die Darbietungen des Trauer- oder Hochzeitsredners müssen eigenschöpferische Leistungen prägend sein. Schablonenartige Redetätigkeiten sind danach nicht begünstigt. Da das Finanzgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.

Quelle: Quelle: BFH-Urteil vom 3.12.2015, V R 61/14, veröffentlicht am 17.2.2016


Links zum Thema:

  Hochzeits- und Trauerredner kann ausübender Künstler sein
  Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz bei Hochzeits- und Trauerreden



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