29.09.2015 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Neben allgemeinen Hinweisen für Barspenden geht das BMF insbesondere auch auf die steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen ein. Die Verwaltungsregelungen sollen für die folgenden Maßnahmen gelten, sofern sie vom 01. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016 durchgeführt werden.
Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis per Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung.
Aufwendungen für die Unterstützung von Flüchtlingen sind laut BMF-Schreiben dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn das unterstützende Unternehmen als Sponsor wirtschaftliche Vorteile anstrebt, die in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass ein Unternehmen als Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam machen.
Verzichten Mitarbeiter auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns und überweist der Arbeitgeber das angesammelte Guthaben, gilt als Voraussetzung, dass der Empfänger der Spende es eine spendenempfangsberechtigten Einrichtung sein, die Spendenquittungen erteilen darf. Ist dies der Fall, bleiben die Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies auch dokumentieren.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist grundsätzlich aufzuzeichnen. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt und der Arbeitgeber diese Erklärung im Lohnkonto dokumentiert. Der außer Ansatz gebliebene Arbeitslohn wird nicht in der Lohnsteuerbescheinigung dokumentiert und darf außerdem nicht in der privaten Steuererklärung des Arbeitnehmers als Spende deklariert werden.
Gleiches gilt für den Verzicht eines Aufsichtsrates auf seine Vergütung.
Quelle: BMF-Schreiben vom 22.09.2015, Az. IV C 4 - S 2223/07/0015 :015, DOK 2015/0782725.
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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