06.10.2015 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Mit Urteil vom 22. August 2013 (Az. V R 37/10) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), abweichend von der damaligen Auffassung der Finanzverwaltung, dass Bauträger, die eigene Grundstücke bebauen, keine bauwerksbezogene Werklieferung erbringen. Daher findet in diesen Fällen kein Übergang der Steuerschuldnerschaft mehr statt. Entsprechend dieser Entscheidung ist § 13b UStG dahingehend einschränkend auszulegen, dass es für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.
Auf dieses BFH-Urteil hat das BMF mit Schreiben vom 05. Februar 2014 (IV D 3 - S 7279/11/10002) reagiert und festgehalten, dass es bei der Frage, ob der Leistungsempfänger Bauleister ist, nicht mehr auf den Anteil der ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen an den insgesamt von ihm erbrachten Umsätzen ankommt. Diese Verwaltungsanweisung ist für alle Bauleistungen anzuwenden, die nach dem Tag der Veröffentlichung des Schreibens im Bundessteuerblatt ausgeführt werden. Beruft sich der Bauträger als Leistungsempfänger zu einem späteren Zeitpunkt auf das BFH-Urteil und fordert die zuvor abgeführte Umsatzsteuer zurück, genießt der Bauleister insoweit keinen Vertrauensschutz aus § 176 Abs. 2 AO. Entsprechend muss dieser die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte mit Urteil vom 31. August 2015 (Az. 1 V 1486/15 A (U)) über einen Fall entschieden, in dem ein Bauleister in den Jahren 2009 und 2010 Bauleistungen an einen Bauträger erbracht und entsprechend unter Beachtung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft abgerechnet hat. Dem Antrag des Bauträgers auf nachträgliche Erstattung der Umsatzsteuer folgte das Finanzamt und änderte die bestandskräftigen Steuerbescheide des Bauleisters. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg, da die Richter die gesetzliche Einschränkung des Vertrauensschutzes für Rechtmäßig erachteten. Insbesondere sahen die Richter hier keine Anzeichen einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung, da die Versagung des Vertrauensschutzes durch den Gesetzgeber für diese besonderen Fälle zu einer richtigen Auslegung der Rechtslage führen.
Dieser Auffassung hat sich in einem ähnlich gelagerten Fall auch das FG Köln angeschlossen. Mit Urteil vom 01. September 2015 (Az. 5 V 5026/15) haben die Richter dem Kläger ebenfalls den Vertrauensschutz versagt. Zu einer anderen Auffassung kamen zuvor bereits die Finanzgerichte Münster (Urteil vom 12. August 2015, Az. 15 V 2153/15 U), Niedersachsen (Urteil vom 03. Juli 2015, Az. 16 V 95/15) sowie Berlin-Brandenburg (Urteil vom 03. Juni 2015, Az. 5 V 5026/15). In diesen drei Entscheidungen wurde die Verfassungsmäßigkeit der umsatzsteuerlichen Regelung angezweifelt.
Das FG Düsseldorf hat indes die Beschwerde zum BFH zugelassen, da die Problematik eine enorme Bedeutung für die Baubranche hat. Nun muss der BFH über die Rechtmäßigkeit der Vorschrift entscheiden.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2015, Az. 1 V 1486/15 A (U)
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