22.04.2022 — Rolf Becker. Quelle: WIENKE & BECKER - KÖLN.
Der Streit bestand zwischen Herstellern und Vertreibern von Matratzen. Es ging um die Werbung mit Claims, wie "X ist Deutschlands aktuell meisterverkaufte Matratzenserie" oder "X Matratzen-Testsieger - Deutschlands Meistverkaufte" und/oder "X Testsieger 10/19 90x200 hart & meistverkaufte Matratzenserie letzte 12 Monate“.
Die Richter des OLG Frankfurt a.M. entschieden (Urt. v. 13.01.2022, Az. 6 U 161/21), dass die Alleinstellungswerbung mit „meistverkauft“ unzulässig sei, da die Tatsachen nicht belegt worden seien. Die eidesstattlichen Versicherungen mit aus Umsätzen errechneten Stückzahlenschätzungen hierzu waren den Richtern nicht präzise genug. Zudem war die Werbung mit der Kombination Testsieger und Matratze irreführend, weil Verbraucher annähmen, dass gerade das Testsieger-Produkt, also die X "90x200 hart", die meistverkaufte Matratze sei, was nicht zutreffe.
Auch die Testsiegerwerbung in den Google-AdWords sah das OLG Frankfurt als rechtswidrig an wegen Verstoß gg. § 5a Abs. 2 UWG. Danach handelt unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist.
„Dazu gehört bei der Werbung mit Testergebnissen die eindeutige und leicht zugängliche Angabe der Fundstelle, um dem Verbraucher eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies seine Möglichkeit, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zu treffen, spürbar beeinträchtigt. Bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben werden oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führen (…). Dem Sternchenhinweis kommt ein - als solcher klar erkennbarer - Link gleich, der ersichtlich zu einer weiteren Aufklärung über das Testergebnis führt (…).“
Diese Fundstellenangabe bei der Testwerbung gehöre nicht nur dann zur Werbung, wenn es sich um Angebote mit konkreten Artikeln und Preisen handelt.
Vielmehr verlangt das Gesetz aus Sicht der Richter die Angabe bei jeder Testwerbung, unabhängig davon, ob schon alle Merkmale für einen Kauf angegeben sind.
Dem Gericht reichte es auch nicht, dass der Anzeigen-Link direkt auf eine Seite führte, auf der das Testergebnis mit Fundstellenangabe erschien. Aus dem Urteil (Unterstreichungen d.d. Autor):
Erforderlich ist vielmehr, dass das Testergebnis der Stiftung Warentest selbst in der (Google)-Werbeanzeige mit einem Fundstellenhinweis oder einem Link versehen ist. Denn die Angabe der Testfundstelle muss für den Verbraucher auf Grund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar sein (BGH GRUR 2010, 631 - Kamerakauf im Internet; BGH GRUR 2019, 631 - Das beste Netz). Der Fundstellenhinweis auf einer mit der Anzeige allgemein verlinkten Seite steht einem auf das Testergebnis bezogenen "Sternchenhinweis" oder Link nicht gleich. Auf der verlinkten Seite erwartet der Verbraucher nicht ohne weiteres eine nähere Aufklärung über das Testergebnis. Er klickt die Anzeige also nicht deshalb an, um Informationen zu dem Test zu finden. Klickt er die Anzeige an, um die verlinkte Webseite der Antragsgegnerin zu besuchen, hat er bereits die durch die Anzeige bewirkte, uninformierte geschäftliche Entscheidung getroffen. Er hat sich entschieden, sich mit dem Angebot der Antragsgegnerin näher zu befassen (ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.7.2020, I-20 U 156/20, Anlage AS 11).
d) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht aus der Art des verwendeten Kommunikationsmittels. Der Verbraucher hat auch im Rahmen einer Google-Anzeige ein Interesse, die testbezogene Werbung zu prüfen. Die Angabe ist auch in diesem Rahmen zumutbar. Es genügt eine deutlich erkennbare Verlinkung der Testangabe bzw. eine wenige Zeichen umfassende Angabe (z. B. "Stiftung Warentest Heft 2/21").
Das Urteil ernüchtert. Die nur begrenzte Anzahl von Zeichen in den Google Anzeigen sind aus der Sicht der Richter kein Grund, auf die Fundstellenangabe zu verzichten. Insbesondere die Rechtsprechung, die zu anderen Problematiken, z. B. bei Lieferzeitangaben eine Aufklärung zu erwartbaren Einschränkungen auf der Zielseite ausreichen lässt, findet keinen Anklang. Werbetreibende müssen auch beachten, dass sich nach der Rechtsprechung ähnliche Grundsätze für die Werbung mit Zertifikaten, Kundenbewertungsnoten und sonstigen Herausstellungen („Produkt des Jahres“) ergeben.
Bild: EKATERINA BOLOVTSOVA (Pexels, Pexels Lizenz)
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