18.12.2012 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf eine 100%ige Tochtergesellschaft mbH zum 31.12.2000. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der X Immobilien AG (nachfolgend X-AG). Die X-AG war Alleingesellschafterin der X Immobilien GmbH (nachfolgend X-GmbH). Ihre Tochter X-GmbH verfügte in den Jahren bis 1999 über ein Stammkapital von 51.000 DM und eine eingezahlte Kapitalrücklage in Höhe von 1.000.000 DM. Die X-AG verbuchte die Anteile an der Tochtergesellschaft im Jahresabschluss 1999 als Zugang zu den Finanzanlagen („Anteile an verbundenen Unternehmen“) zu Anschaffungskosten in Höhe von 1.056.000 DM. Im Jahresabschluss zum 31.12.2000 nahm sie eine Teilwertabschreibung auf 1 DM vor. Die Teilwertabschreibung erfolgte aufgrund bei der X-GmbH verbuchter Verluste aus Fremdwährungsdarlehen, welche zur bilanziellen Überschuldung der Tochtergesellschaft führten. Im Jahre 1999 erwarb die X-GmbH in der Bundesrepublik Deutschland belegene Gewerbeimmobilien, welche sie über Fremdwährungsdarlehen finanzierte. Die Darlehen waren in den Jahren 2019 - 2024 in Schweizer Franken (CHF) zu tilgen. Nach Darlehensaufnahme wertete der CHF im Verhältnis zur DM und zur entsprechenden Euro-Parität auf. Im Jahre 2000 ergab sich eine weitere Aufwertung des CHF. Zum Jahresschluss 1999 (30. Dezember 1999) betrug der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) 1 Euro = 1,6051 CHF. Zum Jahresschluss 2000 (29. Dezember 2000) belief er sich auf 1 Euro = 1,5232 CHF. Hieraus errechnet sich für das Jahr 2000 eine Aufwertung des CHF um ca. 5,4 %. Die X-GmbH wies zum 31.12.1999 einen Verlustvortrag in Höhe von 2.753,65 DM sowie einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 611.767,48 DM aus. Nach der zum 31.12.2000 vorgenommenen Höherbewertung der CHF-Darlehensverbindlichkeiten entstand ein Verlust von 3.163.035,18 DM und ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 2.726.556,31 DM. Mit Rücksicht auf die bilanzielle Überschuldung der X-GmbH schrieb die X-AG den Wertansatz der Tochter auf 1 DM = 0,51 Euro ab. Den niedrigeren Teilwert behielt sie an den beiden folgenden Bilanzstichtagen bei. Eine Wertaufholung auf den Betrag der ursprünglichen Anschaffungskosten erfolgte erst in der Bilanz zum 31.12.2003.
Im Zuge einer Betriebsprüfung betreffend die steuerlichen Verhältnisse der X-AG in den Jahren 1998 - 2001 gelangte der Prüfer zu der Überzeugung, dass die Teilwertabschreibung steuerlich nicht anzuerkennen sei. Im Prüfungsbericht vom 2.4.2004 ist hierzu u.a. ausgeführt: „Die Entwicklung des Schweizer Franken ist als übliche Wechselkursschwankung anzusehen. Somit sind die Kursverluste bei der X Immobilien GmbH steuerlich nicht zu berücksichtigen, mit der Folge dass der Beteiligungsansatz ohne Berücksichtigung einer TW-AfA bei der Muttergesellschaft X Immobilien AG zum 31.12.00 unverändert mit 1.056.000 DM anzusetzen ist“. Gegen den vom FA am 3.5.2004 erlassenen geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2000 wurde am 24.5.2004 Einspruch erhoben mit der Begründung, dass es hier allein um die Bewertung der Beteiligung an der X-GmbH und nicht um die Bewertung der Wechselkursverluste gehe. Die X-GmbH habe in den Jahren 1999 bis 2001 durchgängig Verluste erlitten, welche in der 2003 bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung auch anerkannt worden seien. Der Vermögenswert der Beteiligung der Klägerin sei deshalb gemessen an den Verkehrswerten sowohl zum 31.12.2000 als auch zum 31.12.2001 negativ gewesen. Dies rechtfertige eine Teilwertabschreibung in der vorgenommenen Höhe.
Die Klage ist unbegründet (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7.6.2012 - 1 K 130/09). Die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind im Streitfall nicht erfüllt. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Teilwert der Geschäftsanteile der Klägerin an der X-GmbH zum Bilanzstichtag 31.12.2000 auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als die Anschaffungskosten von 1.056.000 DM war, was zu Lasten der Klägerin zu gehen hat. Anteile an verbundenen Unternehmen sind gemäß § 266 Abs. 2 A. III. Ziffer 1 HGB dem Anlagevermögen zugeordnet. Sie sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der Steuerbilanz, ebenso wie in der Handelsbilanz (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB), grundsätzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser statt der Anschaffungskosten angesetzt werden. Im Streitfall vermochte die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung nicht zu führen. Ein solcher Sachverhalt ergibt sich insbesondere nicht bereits aus bilanzieller Überschuldung des verbundenen Unternehmens. Die bilanzielle Überschuldung der X-AG resultierte nicht aus ihrem operativen Geschäft, sondern maßgeblich aus den im Jahre 2000 in Höhe eines Betrages von 3.323.051 DM verbuchten Aufwendungen aus Wechselkursdifferenzen. Die Verbuchung dieser Aufwendungen war sachlich nicht gerechtfertigt, weil keine hinreichende Grundlage für die Höherbewertung der in CHF nominierten Fremdwährungsdarlehen bestand. Nach den hierzu vom BFH im Urteil IV R 62/06 vom 23.4.2009, BStBl II 2009, 778 aufgestellten Grundsätzen begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine dauerhafte Werterhöhung der Verbindlichkeit, wenn diese am Bilanzstichtag noch eine Restlaufzeit von 10 oder mehr Jahren hat. Es ist dann davon auszugehen, dass sich die Währungsschwankungen im weiteren Vertragsverlauf grundsätzlich ausgleichen werden. Im Streitfall liefen die Fremdwährungsdarlehen noch bis 2019 und 2024, so dass ein Ausgleich erwartet werden konnte. Dieser hat denn auch Ende 2006 tatsächlich stattgefunden. Gegen das Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 7.6.2012 – 1 K 130/09 wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen des BFH lautet: I R 53/12.
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