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Teilerlass des Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei Mindestausbildungszeiten

05.07.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesverwaltungsgericht.

Studierende, die bis zum 31. Dezember 2012 ihre Ausbildung beendet haben, haben nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auch dann Anspruch auf teilweisen Erlass des ihnen darlehensweise gewährten Teils der Ausbildungsförderung, wenn sie ihr Studium innerhalb einer Mindestausbildungszeit abschließen, die sich aus einem Zusammenwirken verschiedener Bestimmungen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung ergibt.

Die Klägerinnen und Kläger beantragten nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums, für dessen Durchführung ihnen Ausbildungsförderung als Darlehen gewährt worden war, die Gewährung eines Teilerlasses der Darlehensschuld. Dies lehnte die Beklagte ab. Die daraufhin erhobenen Klagen sind vor dem Verwaltungsgericht überwiegend erfolgreich gewesen. Auf die Berufungen hat das Oberverwaltungsgericht in allen Verfahren angenommen, dass ein Anspruch auf den Teilerlass besteht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung und ist für diese eine Mindestausbildungszeit festgelegt, setzt die Gewährung des sogenannten „großen Teilerlasses" i.H.v. 2 560 € nach dem Gesetz u.a. voraus, dass die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Mindestausbildungszeit ist nach der gesetzlichen Definition die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Für die von den Klägerinnen und Klägern absolvierten Ausbildungen waren solche Mindestausbildungszeiten festgelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen dahin ausgelegt, Studium und Prüfung seien in der Weise geregelt, dass durch ein Zusammenwirken verschiedener Bestimmungen die Ausbildungen nicht vor Ablauf einer bestimmten Zeit beendet werden konnten. Dies steht der Annahme einer Mindestausbildungszeit aus bundesrechtlicher Sicht nicht entgegen. Es bedarf insoweit keiner Regelung, in der die Mindestausbildungszeit ausdrücklich festgelegt ist. Des Weiteren liegt eine Mindestausbildungszeit auch dann vor, wenn die abschließende Prüfung nach den Bestimmungen der Hochschule - wie in den vorliegenden Fällen - bereits vor Ende der festgelegten Zeit im letzten Semester abgelegt werden kann. Auch steht der Annahme von Mindestausbildungszeiten hier nicht entgegen, dass Leistungen aus einer früher absolvierten Ausbildung angerechnet werden können. Die Mindestausbildungszeiten waren hier auch durch Rechtsvorschriften festgelegt. Die Festlegung solcher Zeiten für die Ausbildung an Hochschulen ist nicht dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Es reicht aus, dass diese - wie in einigen der Verfahren - von staatlichen Hochschulen in Satzungen festgelegt worden oder - wie in den übrigen Verfahren - von staatlich anerkannten privaten Hochschulen verbindlich vorgegeben sind. Eine Mindestausbildungszeit muss auch nicht hochschulübergreifend geregelt sein.

BVerwG 5 C 24.15 - Urteil vom 30. Juni 2016

Vorinstanzen:
OVG Münster 12 A 2081/13 - Urteil vom 15. Dezember 2014
VG Köln 26 K 5983/12 - Urteil vom 01. August 2013

BVerwG 5 C 25.15 - Urteil vom 30. Juni 2016

Vorinstanzen:
OVG Münster 12 A 1654/13 - Urteil vom 15. Dezember 2014
VG Köln 25 K 6288/12 - Urteil vom 31. Mai 2013

BVerwG 5 C 33.15 - Urteil vom 30. Juni 2016

Vorinstanzen:
OVG Münster 12 A 2702/13 - Beschluss vom 07. Mai 2015
VG Köln 26 K 4621/12 - Urteil vom 14. November 2013

BVerwG 5 C 50.15 - Urteil vom 30. Juni 2016

Vorinstanzen:
OVG Münster 12 A 430/14 - Beschluss vom 23. Juli 2015
VG Köln 26 K 4008/12 - Urteil vom 13. Februar 2014

BVerwG 5 C 52.15 - Urteil vom 30. Juni 2016

Vorinstanzen:
OVG Münster 12 A 660/14 - Beschluss vom 07. August 2015
VG Köln 26 K 6823/12 - Urteil vom 13. März 2014




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