18.03.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Die letzte Änderung im maßgeblichen § 371 AO trat aufgrund des Gesetzes vom 28. April 2011 zum 3. Mai 2011 in Kraft und verschärfte die Voraussetzung für Selbstanzeigen ab dem 29. April 2013. „Wenn nun in ähnlicher Weise vorgegangen wird, ist vielleicht nicht mit einer rückwirkenden Änderung zu rechnen, wohl aber mit einer sehr kurzfristig eintretenden Verschärfung nahezu ohne praktisch nutzbare Übergangszeit“, sagt Patrizia Nusko, Rechtsanwältin bei Ecovis.
Für die nun geplante Verschärfung stehen die genauen Regelungen noch nicht fest, aber der Entwurf sieht wohl eine deutliche Erschwerung vor. Möglicherweise
„Mit den geplanten Verschärfungen wird es immer schwieriger, eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige zu stellen“, kommentiert Marcus Grothe, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei Ecovis die möglichen strengeren Vorgaben. Erschwerend kommt hinzu, dass sich Bankunterlagen nicht mehr oder nur mit Zeitverzögerung (bei Schweizer Banken dauert dies wegen der Überlastung bis zu zehn Wochen) beschaffen lassen, da viele ausländische Institute die Unterlagen nicht so lange aufheben. „Zudem wird es für die Steuerpflichtigen aufgrund des längeren Zeitraums der Nacherklärung immer schwieriger, sich an Details zu erinnern und diese dem richtigen Jahr zuzuordnen“ so Grothe.
Unabhängig von den Überlegungen zur Neuregelung gibt es keine Garantie, wie lange es das Instrumentarium der Selbstanzeige noch gibt. Betroffene sollten also schnellstmöglich anwaltlichen Rat einholen und die noch verbleibende Zeit nutzen, denn auch die komplette Abschaffung der Selbstanzeige wird weiterhin von einigen Politikern gefordert.
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