23.02.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Sage GmbH.
Entlastung verspricht auch die „Sozialgarantie 21“. Dadurch können die Lohnnebenkosten auf nicht mehr als 40 % steigen. Viele Steueränderungen, die zum Jahreswechsel in Kraft getreten sind, sollen die Wirtschaft in der Corona-Krise entlasten. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können die neuen Regelungen zu ihrem Vorteil nutzen.
So hat die Bundesregierung die degressive Abschreibung (AfA) wegen der Pandemie für die Jahre 2020 und 2021 reaktiviert. Im Gegensatz zur linearen Abschreibung, bei der die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt werden, erfolgt die Abschreibung bei der degressiven Methode im ersten Jahr auf Grundlage der Anschaffungskosten. Anschließend gilt der Restbuchwert. Auf diese Weise können Unternehmen bis zu 25 % – maximal das 2,5-fache der linearen Abschreibung – steuerlich geltend machen.
Zudem wurde die Investitionsfrist für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG verlängert – und zwar von drei auf vier Jahre. Sie gilt für Investitionsabzugsbeträge, die 2017 beansprucht wurden und damit bei nicht getätigter Reinvestition genau während der Pandemie rückgängig gemacht werden müssten. Jetzt können Unternehmen Reinvestitionen für gebildete Abzugsbeträge aus 2017 ins Jahr 2021 verschieben.
Auch bei der Anschaffung von E-Autos können Unternehmen die degressive Abschreibung anwenden. Es gibt aber noch weitere Gründe, die für Fahrzeuge mit Elektroantrieb sprechen: Unternehmen profitieren hier von Sonderabschreibungen in Höhe von 50 % des Anschaffungspreises. Sie erhalten zudem statt der bisherigen 3.000 Euro nun bis zu 9.000 Euro Prämie. Diese Regelungen gelten laut Jahressteuergesetz 2019 bis zum Jahr 2030. Für die richtige steuerliche Behandlung sowie für die Berechnung der Versteuerung eines Fahrzeugs oder überlassenden Dienstwagens ist es allerdings wichtig, Typ und Preis des betreffenden Wagens genau zu kennen. Neue Elektrofahrzeuge mit einem Listenpreis von bis zu 60.000 Euro sind seit 2020 in der Privatnutzung im Regelfall nur mit 0,25% des Listenpreises zu versteuern. Für höherpreisige E-Autos und Hybrid-Firmenwagen mit aktuell mindestens 40 Kilometer rein elektrischer Reichweite gilt bei privater Nutzung weiterhin die Halbierung des Listenpreises.
Wegen der Pandemie fällt es vielen Unternehmen schwer, ihre monatlichen beziehungsweise vierteljährlichen Steuervorauszahlungen zu erwirtschaften. Genau hier setzt der Corona-Schutzschild für Unternehmen an: Unternehmen bekommen zum einen bereits geleistete Steuervorauszahlungen erstattet. Sie können zum anderen aber auch künftige Steuervorauszahlungen unbürokratisch anpassen oder sich offene Steuerzahlungen zinsfrei stunden lassen.
Hat ein Unternehmen von diesen Maßnahmen bereits Gebrauch gemacht, muss es – je nach tatsächlicher Geschäftsentwicklung – im ersten Quartal 2021 mit Steuernachzahlungen rechnen. Erwartet der Betrieb dagegen einen Verlust für 2020, kann er die im Jahr 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlusts für 2020 erstattet bekommen.
Doch nicht nur die Steuerschuld gehört zu den monatlichen Zahlungspflichten, auch die Sozialversicherungsbeiträge müssen abgeführt werden. Im Zuge der Corona-Pandemie sind die Belastungen der Sozialversicherungsträger allerdings stark gestiegen. Allein 2020 hatten sie einen Finanzbedarf von 5,3 Milliarden Euro. Um sowohl die Beschäftigten als auch die Unternehmen zu entlasten, hat die Bundesregierung eine sogenannte „Sozialgarantie 2021“ gegeben. Das heißt: Die Lohnnebenkosten werden nicht über 40 % steigen. Darüber hinausgehende Finanzbedarfe werden durch den Bundeshaushalt gedeckt. Diese Regelung schafft für Unternehmen Verlässlichkeit bei der Finanzplanung für das nächste Geschäftsjahr.
Wer ausreichend personelle Ressourcen hat, sie aber aufgrund der aktuellen Auftragslage nicht voll auslasten kann, sollte sich in der nächsten Zeit stärker auf Forschungsprojekte konzentrieren. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung fördert entsprechende Vorhaben mit bis zu 500.000 Euro pro Unternehmen und Jahr. Auch Personalkosten gelten dabei als förderfähige Aufwendungen. Und: Seit 2020 werden FuE-Projekte sogar steuerlich gefördert.
Bilanzierende Unternehmen müssen die Ergebnisse ihres Jahresabschlusses elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Das dafür geltende Datenschema wird jährlich aktualisiert, so auch für 2021. Ab 1. Januar gelten wieder neue Taxonomien. Die wichtigste Änderung betrifft den steuerlichen Betriebsvermögensvergleich. Das Berichtsfeld war bisher freiwillig, wird künftig aber verpflichtend sein.
„Wegen der Corona-Krise wurde eine Reihe von Steuergesetzen zugunsten der Unternehmen geändert. Wer sich mit den neuen Regelungen auskennt, kann klare Vorteile daraus ziehen. Professionelle Softwarelösungen, die hinsichtlich aller steuergesetzlichen Regularien auf dem aktuellen Stand sind, bieten dabei wertvolle Unterstützung, das volle Potential in Sachen Abschreibungen und Co. auszuschöpfen“, sagt John Schultze, Head of Learning Services bei Sage.
Bild: Andrea Piacquadio (Pexels, Pexels Lizenz)
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