Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Steuerliche Neuregelungen rückwirkend zum 01.01.22 – Teil 1

08.03.2022  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Aufgrund der extrem gestiegenen Energiekosten hat die Ampelkoalition jüngst ein neues Maßnahmenpaket mit steuerlichen Gegenmaßnahmen geschnürt. Diese Maßnahmen sollen teilweise rückwirkend zum 01.01.22 in Kraft treten.

Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung sind folgende Maßnahmen besonders hervorzuheben:

  1. Rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags
  2. Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags
  3. Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler

Von diesen Maßnahmen profitieren nicht nur Fernpendler, sondern grundsätzlich alle Arbeitnehmer.

1. Rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags

Nachdem der Grundfreibetrag bereits zum 01.01.22 von 9.744 Euro um 240 Euro auf 9.984 Euro angehoben worden ist, ist rückwirkend zum 01.01.22 eine weitere Erhöhung um 363 Euro auf nunmehr 10.347 Euro vorgesehen.

Für Verheiratete ergeben sich bei Anwendung der Splittingtabelle entsprechend die doppelten Werte.

Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung

Weil diese Änderung in den Einkommensteuertarif eingearbeitet werden muss, werden diese Änderungen voraussichtlich über ein Update der Lohnabrechnungssoftware umgesetzt werden. Es ergibt sich zunächst kein Handlungsbedarf für den Arbeitgeber.

2. Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags

Der Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG) soll rückwirkend zum 01.01.22 von 1.000 Euro um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht werden. Diese Erhöhung hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung und kommt erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers zum Tragen. Auch hier ergibt sich zunächst kein Handlungsbedarf für den Arbeitgeber.

3. Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler

Die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale erhöht sich rückwirkend zum 01.01.22 ab dem 21. Entfernungskilometer von bislang 0,35 Euro um 0,03 Euro auf nunmehr 0,38 Euro.

Die Entfernungspauschale betrifft grundsätzlich den Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei der Einkommensteuererklärung.

Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung ergeben sich bei steuerpflichtigen Fahrtkostenzuschüssen des Arbeitgebers und in besonderen Fällen bei der Dienstwagenbesteuerung. Hier hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den gewährten Fahrtkostenzuschuss an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

Fahrtkostenzuschuss

Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr gewährt, ist dieser Fahrtkostenzuschuss grundsätzlich nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Nutzt der Arbeitnehmer andere Verkehrsmittel, z. B. einen PKW, ist der Fahrtkostenzuschuss steuerpflichtig, kann aber vom Arbeitgeber nach Maßgabe von § 40 Absatz 1 EStG mit einem Steuersatz von 15 % pauschal versteuert werden. Die Pauschalversteuerung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.

Pauschalierungsfähig ist jedoch nur der Anteil des Fahrtkostenzuschusses, den der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen könnte. Erstattet der Arbeitgeber höhere Beträge als die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge, sind die übersteigenden Beträge der Regelversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.

Aufgrund der Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer kann der Arbeitgeber entsprechend höhere pauschalierungsfähige Beträge erstatten.

Bitte beachten Sie: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die höheren Beträge zu erstatten. Soweit der Arbeitgeber dazu finanziell nicht in der Lage ist, kann er auch geringere Beträge erstatten. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Differenzbeträge im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Eine steuerliche Auswirkung ergibt sich jedoch nur, soweit der Arbeitnehmerpauschbetrag (seit 01.01.22 1.200 Euro jährlich) nicht überschritten ist.

Fallstudie Bernhard Berndsen:

Der Arbeitnehmer Bernhard Berndsen wohnt von 40 km vom Betrieb entfernt. Sein Arbeitgeber gewährt ihm einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe der gesetzlich zulässigen Höchstbeträge.

Entfernung Wohnung - erste Tätigkeiststätte 40 km

Fahrtkostenzuschuss in Höhe der gesetzlich zulässigen Höchstbeträge Altes Recht Neues Recht Differenz
20 km x 0,30 € x 20 Tage 120 € 120 €
20 km x 0,35 € x 20 Tage 140
20 km x 0,38 € x 20 Tage 152 €
Summe pauschalierungsfähiger Fahrtkostenzuschuss 260 € 272 € 12 €

Abwandlung:

Der Arbeitgeber gewährt einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 0,50 Euro pro Entfernungskilometer.

40 km x 0,50 € x 20 Tage 400 €
davon pauschalierungsfähig 272 €
davon nicht pauschalierungspflichtig, voll steuerpflichtig und beitragspflichtig in der
Sozialversicherung
128 €

Fortsetzung folgt

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.

nach oben
FAQ