03.02.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterkammer München.
Grundsätzlich können verheiratete Arbeitnehmer und eingetragene Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, ihre Steuerklasse frei wählen. So bestimmen sie mit, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber jeden Monat an das Finanzamt abführt. Zur Wahl stehen derzeit drei Kombinationen und als Faustregel gilt: Die Kombination IV / IV ist erste Wahl, wenn beide Partner etwa gleich viel verdienen. Die Kombination III / V bringt mehr Netto im Monat, wenn der Gehaltsunterschied zwischen den Ehepartnern hoch ist.
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Dabei wird das höhere Einkommen mit der Klasse III relativ niedrig, das geringe Einkommen mit der Klasse V relativ hoch besteuert. Diese Steuerklassenkombination ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, vorausgesetzt, der in Steuerklasse III eingestufte Arbeitnehmer erzielt etwa 60 Prozent, der in Klasse V eingestufte Partner etwa 40 Prozent des gemeinsam erzielten Arbeitseinkommens. Und die Kombination IV Faktor / IV Faktor, das so genannte Faktorverfahren, soll einen gerechteren Ausgleich zwischen Verdienst und Lohnsteuerabzug bei Paaren mit einem größeren Gehaltsunterschied sicherstellen. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert.
Um den Ehe- oder Lebenspartnern die jeweilige Entscheidung für die eine oder andere Steuerklassenkombination zu erleichtern, hat das BMF im obigen Merkblatt diverse Tabellen ausgearbeitet. Aus ihnen ist ersichtlich, bei welcher Höhe der monatlichen Arbeitslöhne welche Steuerklassenkombination zu der geringsten monatlichen Lohnsteuerzahlung führt. Ihre Aussagen sind nur dann genau, wenn die Monatslöhne das ganze Jahr konstant bleiben. Unter Umständen sind noch Freibeträge zu berücksichtigen, die vor Anwendung der Tabellen abgezogen werden müssen. Das Merkblatt ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollte aber immer auch bedacht werden, dass sich bei einem Wechsel der Steuerklassen auch die steuerlichen Koordinaten des Partners verschieben. Wechselt beispielsweise ein Partner von Steuerklasse V zu Steuerklasse III, so wechselt der jeweils andere zwangsläufig in die Steuerklasse V. Dann hat der Arbeitnehmer mit der Steuerklasse V einen geringeren Nettoverdienst, somit auch eine geringere Bewertungsbasis für Entgelt-/Lohnersatzleistungen. Dies kann sich beispielsweise negativ auswirken auf den eventuellen Bezug von Arbeitslosengeld I, Unterhalts- und Krankengeld, Eltern- und Mutterschaftsgeld oder auf die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit.
Beruhigend zu wissen: Selbst wenn nicht die günstigste Steuerklassenkombination gewählt wurde, zahlen die Betroffenen letztlich insgesamt nicht mehr Steuern. Die vom Arbeitslohn direkt einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen in der Regel nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. Abgerechnet wird mit der jährlichen Einkommensteuererklärung und da spielen die Steuerklassen für die Höhe der festzusetzenden Steuersumme keine entscheidende Rolle. Eine falsche Wahl kann sich hier insofern auswirken, als entweder zu wenig oder zu viel Steuern im Jahresverlauf entrichtet wurden, wofür eine Nachzahlung fällig wird oder erfreulicherweise eine Erstattung vom Finanzamt erfolgt. Sollte das Finanzamt damit rechnen, dass die Jahressteuerschuld des Arbeitnehmers die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Kalenderjahr übersteigt, kann es eine Einkommensteuer-Vorauszahlung festsetzen.
Ein Steuerklassenwechsel ist prinzipiell nur einmal im Jahr möglich und spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Für die Beantragung eines Steuerklassenwechsels oder die Anwendung des Faktorverfahrens ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Der Antrag sollte von beiden Betroffenen gemeinsam mit den bei den Finanzämtern erhältlichen amtlichen Vordrucken gestellt werden.
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