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Steuerfrei 360 Euro vom Chef kassieren

13.04.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Durch die verbesserte staatliche Förderung kann sich die Belegschaft stärker an Unternehmen beteiligen. Da lohnt sogar ein Gehaltsverzicht.

Der Arbeitgeber kann seiner Belegschaft steuer- und sozialversicherungsfrei pro Jahr bis zu 360 Euro zuwenden, um diese Mittel etwa in Aktien oder Genuss-Scheine des eigenen Unternehmens oder in ein ganz neues Produkt bei den Investmentfonds zu investieren. Durch eine aktuelle Gesetzesänderung gelingt das jetzt auch, wenn der Mitarbeiter auf jährlich 360 Euro Gehalt etwa beim Urlaubs- oder Weihnachtsgeld verzichten, die der Betrieb dann in Belegschaftsaktien anlegt. Das bringt dem Angestellten Liquiditätsvorteile, da der Betrag mangels Abzügen brutto angespart werden kann. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.

Das Förderangebot kann genutzt werden, wenn es allen Arbeitnehmern offen steht, die mindestens ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind. Natürlich darf der Chef die steuerfreien 360 Euro auch den neu eingestellten Mitarbeitern anbieten. Dabei besteht für die Belegschaft kein Zwang zur Teilnahme an den Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Wer parallel zwei Arbeitsverhältnisse besitzt, kann die 360 Euro bei jedem Betrieb separat nutzen. "Auch beim Arbeitgeberwechsel kann der neue Chef den Freibetrag in vollem Umfang noch einmal nutzen", erläutert Steuerberater Volker Schmidt von Ebner Stolz Mönning Bachem. Unternehmen und Belegschaft können freiwillige Vereinbarungen abschließen und darin die Rahmenbedingungen abstecken. Das reicht von der Höhe der Beteiligung über Laufzeit und Sperrfristen bis hin zu Kündigungsbedingungen.

Wichtig ist dabei, dass der Arbeitgeber die Vermögensbeteiligung als Sachbezug überlässt. Nur hierfür gibt es Steuerfreiheit. Geldleistungen an die Arbeitnehmer zum Erwerb von Wertpapieren sind nicht begünstigt, selbst wenn der Beschäftigte verpflichtet wird, sich hiervon über die Börse Aktien vom eigenen Arbeitgeber zu kaufen. Dann ist der gesamte Vorteil lohnsteuerpflichtig. Begünstigt ist die kostenlose oder vergünstigte Überlassung von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder eines verbundenen Konzernunternehmens. "Daher kann der Freibetrag nicht für herkömmliche Aktienfonds genutzt werden", betont der Experte.

Zur Berechnung des Vorteils wird die Differenz zwischen dem Kurs der Wertpapiere und der Zuzahlung der Belegschaft angesetzt. Kostet eine Belegschaftsaktie beispielsweise aktuell 10 Euro und muss der Angestellte die Hälfte selbst zahlen, kann er im Jahr 72 Anteile verbilligt erwerben, ohne dass Steuern und Sozialabgaben anfallen. Verzichtet er hierfür auf 360 Euro Urlaubsgeld, kostet ihn dass netto rund 180 Euro. Neben dem Zuschuss von 360 Euro kann der Arbeitgeber auch noch die Transaktionskosten und Depotgebühren steuerfrei übernehmen.

Sofern es anschließend Dividenden gibt oder die Anteile mit Gewinn verkauft werden, unterliegt dies der Abgeltungsteuer, sofern der Sparerpauschbetrag von 801 Euro überschritten wird. Nach dem Kauf wird der Belegschaftsaktionär wie jeder normale Anleger behandelt. "Daher muss er auch Kursverluste einkalkulieren", betont Schmidt. Dieses Minus stellt steuerlich weder negative Lohneinkünfte, noch Werbungskosten dar. Ein realisierter Verlust kann nur unter den Regeln der Abgeltungsteuer mit anderen Kapitaleinnahmen verrechnet werden.

Das Angebot der Mitarbeiterbeteiligung neben regulär Angestellten auch Mini-Jobber auf 400-Euro-Basis, Teilzeitkräfte, Auszubildende sowie Arbeitnehmer während der Elternzeit oder bei Ableistung von Wehr- und Zivildienst in Anspruch nehmen. "Dabei darf der Chef hinsichtlich der Konditionen, zu denen die Vermögensbeteiligungen überlassen werden, differenzieren", weiß der Steuerberater. So hat das Finanzamt beispielsweise nichts dagegen, wenn einzelne Arbeitnehmer oder Abteilungen mehr zuzahlen müssen als andere oder es ab einer bestimmten Gehaltsklasse mehr steuerfreie Beteiligungswerte gibt. Ausreichend für eine solche Differenzierung ist, dass dies aus arbeitsrechtlicher Sicht sachlich begründet werden kann.


Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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