13.11.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Sie alle dienen dem Finanzamt als Druckmittel für die Abgabe der Steuererklärung, falls die regulären Fristen verstrichen sind. Bevor so etwas verhängt wird, kommt allerdings noch ein Erinnerungsschreiben des Finanzamts, mit dem auf die versäumte Abgabe hingewiesen wird.
Wer seine Steuererklärung trotz gegebenenfalls mehrmaliger Aufforderung immer noch nicht abgibt, der bekommt ein Zwangsgeld angedroht. Sollte man dann wieder nicht tätig werden, setzt das Finanzamt das Zwangsgeld fest. Allerspätestens jetzt sollte man seiner Pflicht nachkommen und die Steuerunterlagen einreichen. Dadurch wird eine Aufhebung des Zwangsgeldes erwirkt, weil der Grund dafür entfallen ist. Das gilt selbst dann, wenn die Steuererklärung unvollständig ist und noch Belege fehlen.
Alternativ kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen aber auch schätzen. Der Finanzbeamte wägt bei nicht fristgerechter Abgabe ab, ob der Steuerpflichtige eher durch ein Zwangsgeld zur Abgabe bewegt werden kann, oder ob eine Schätzung der Steuer durch das Finanzamt effektiver ist. Wer nicht abgibt, kann jedenfalls davon ausgehen, dass diese Steuerschätzung eher zu seinen Ungunsten ausfällt. Und die Verpflichtung zur Abgabe der eigenen Steuererklärung wird durch eine Schätzung ebenfalls nicht aufgehoben.
Daneben gibt es auch noch den Verspätungszuschlag, der mit dem Steuerbescheid festgesetzt wird. Er ist eine Art Strafe für eine verzögerte Abgabe. Je länger die Abgabefrist überzogen wurde, desto teurer wird es in der Regel. Die Höhe liegt im Ermessen des Finanzamtes. Der Verspätungszuschlag kann maximal bis zu zehn Prozent des Steuerbetrags ausmachen, höchstens aber 25.000 Euro. Werden fällige Steuern nicht nachgezahlt, fallen zusätzlich Zinsen an.
Für große Teile der Bevölkerung besteht eine Abgabepflicht zur Steuererklärung. Betroffen sind zum Beispiel Rentner, wenn die gesamten Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Dieser beträgt für 2016 bei Ledigen 8.652 Euro. Bei Verheirateten verdoppelt er sich auf 17.304 Euro. Die Einkünfte errechnen sich aus der Bruttorente gekürzt um den Rentenfreibetrag und die Werbungskosten.
Aktive Arbeitnehmer haben laut Auskunft der Lohi die Pflicht zu veranlagen, wenn sie beispielsweise Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen haben. Ebenso verpflichtet sind Ehepaare, wenn bei einem Ehegatten Arbeitslohn nach der Steuerklasse V versteuert wird, als auch Personen, die die Steuerklasse VI aufweisen, d. h. von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslöhne beziehen. Weiterhin sind Personen betroffen, die Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Insolvenzgeld, Betreuungsgeld oder Altersteilzeitzuschläge oder positive Einkünfte – wie z. B. bei Vermietung und Verpachtung – von über 410 Euro im Jahr bezogen haben.
Im schlimmsten Fall kann das Finanzamt die verspätete Abgabe sogar als strafrechtlich bedeutend einschätzen. Eine verspätete Abgabe kann nämlich als Steuerhinterziehung gelten. Etwa wenn man – um eine Steuernachzahlung zeitlich nach hinten zu schieben – die Abgabefristen für die Steuererklärung bewusst missachtet. Dies kann nochmal zusätzlich zu den steuerlichen Nachteilen, wie einem Verspätungszuschlag, zu einer Geldstrafe führen. Das Finanzamt wird aber nicht in jedem Fall gleich von einer Steuerhinterziehung oder einer Ordnungswidrigkeit ausgehen.
Die Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. – rät Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären in den meisten Fällen zur Erstellung einer Steuererklärung, denn nur wer eine Steuererklärung abgibt, der kann auch alle Steuervorteile nutzen, die gesetzlich für ihn vorgesehen sind. Wer sich selbst nicht in das Thema vertiefen möchte, sollte sich von langjährig erfahrenen Spezialisten in den bundesweiten Lohi-Beratungsstellen helfen lassen. Professionelle Unterstützung erleichtert nicht nur das Leben, sondern verlängert die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung automatisch bis zum 31.12.2017.
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