27.12.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen.
Der Grundfreibetrag, also das so genannte steuerfreie Existenzminimum, wird erneut in 2018 angehoben. Im Vergleich zu 2017 steigt der Grundfreibetrag um 180 Euro auf 9.000 Euro. Bis zu diesem Betrag fallen keine Steuern an. Für Ehe-/Lebenspartner mit einer gemeinsamen Steuererklärung gilt der doppelte Betrag, also 18.000 Euro.
Seit 2017 gilt zudem, dass alle seit 2016 neu beantragten Freibeträge für zwei Jahre gültig sind. Verändern sich innerhalb der zwei Jahre die Voraussetzungen für den Freibetrag, so ist trotzdem eine Änderung nötig. Auch die Beantragung der Steuerklasse IV plus Faktor, die vor allem Eheleute mit etwa gleichem Gehalt betrifft, gilt seit 2016 immer für zwei Jahre.
Den steigenden Ausgaben von Familien geschuldet, wird das monatliche einkommensabhängige Kindergeld abermals nach 2017 um zwei Euro pro Kind erhöht. Konkret in Zahlen ausgedrückt heißt das: für das 1. und 2. Kind steigt der Betrag auf 194 Euro. Für das 3. Kind erhöht sich das Kindergeld auf 200 Euro. Für das vierte und jedes weitere Kind steigt der Betrag auf 225 Euro.
Im gleichen Zug wird der Kinderfreibetrag in 2018 um 72 Euro auf 4.788 Euro aufgestockt. Je Elternteil wären das 2.394 Euro.
Auch unterhaltspflichtige Steuerzahler profitieren 2018 erneut von der Anpassung des Höchstbetrags gemäß § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags. Somit steigt dieser um 180 Euro auf 9.000 Euro im Jahr 2018.
Für Riester-Sparer erhöht sich ab 2018 die staatliche Förderung. Die Grundzulage steigt ab dem 1. Januar von 154 Euro auf 175 Euro pro Jahr, erklärt das Bundesfinanzministerium. Die Kinder-Zulagen bleiben jedoch gleich: Für jedes Kind, das nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurde, erhalten Sparer wie bisher zusätzlich 300 Euro pro Jahr und Kind, für davor geborene Kinder 185 Euro pro Jahr. Neue Arbeitsmittel geplant? Mit dem Kauf besser bis Januar 2018 warten!
Wer plant, sich neue Arbeitsmittel wie Laptop, Smartphone oder Büromöbel anzuschaffen, sollte damit bis Januar 2018 warten. Denn ab 2018 steigt die Abschreibungsgrenze erheblich. Dazu erklärt Steffi Müller, Präsidentin der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen: „Arbeitsmittel bis zu einem Wert von 952 Euro je Anschaffung (inklusive Mehrwertsteuer) können sofort mit der nächsten Steuererklärung abgesetzt werden. Bisher war dies nur bis 487,90 Euro möglich.“ Arbeitsmittel mit einem Wert über 952 Euro müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
Ab dem 1. September 2018 wird für die Berechnung der Kfz-Steuer das neue WLTP-Verfahren zugrunde gelegt. Die neue Abgasmessung ermittelt realitätsnähere und damit wahrscheinlich oft höhere Werte für den Schadstoff-Ausstoß der Pkw als der bisherige NEFZ-Zyklus. Deshalb erfolgt eine Anhebung der Kfz-Steuer, da sich diese u. a. aus Verbrauch und CO2-Ausstoß eines Autos berechnet. Steuerberaterin Steffi Müller weist darauf hin, „dass die neue Kfz-Steuer nur für Neuwagen, die das erste Mal zugelassen werden, gilt“. Ihr Tipp: „Wer also bereits die Anschaffung eines Neuwagens in 2018 plant, sollte ihn noch vor dem 1. September 2018 kaufen und zulassen.“
Die Neufassung des Steuergesetzes in Bezug auf die Belegvorlage bringt eine erhebliche Vereinfachung: So müssen ab 2018 keine Belege mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden. „Die Belege sollte man unbedingt weiter aufheben: Das Finanzamt kann die Unterlagen bei Bedarf anfordern“, so der Hinweis von Steffi Müller. Damit wird aus einer Belegvorlagepflicht eine Belegvorhaltepflicht.
So ist z. B. bei der Einreichung von ungewöhnlichen bzw. ungewöhnlich hohen abzugsfähigen Kosten eine Nachfrage des Finanzamts sehr wahrscheinlich. Hier empfiehlt sich, die Belege gleich freiwillig mit einzureichen, wodurch sich das Verfahren und ggf. die Steuererstattung beschleunigen.
In dieser Veröffentlichung wurden nur einige steuerliche Neuregelungen skizziert. Inwieweit Sie betroffen sind, sollte auf jeden Fall ein Steuerberater prüfen. Steuerprofis in Ihrer Nähe finden Sie auf der Seite der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen unter www.sbk-sachsen.de, Stichwort „Beratersuche“.
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