20.08.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Die Details dazu kennt Ecovis-Steuerberater Florian Regenfelder.
Im November 2024 wird in den USA gewählt. Im US-amerikanischen Wahlkampf ist es üblich, dass Bürger hohe Geldbeträge an ihre bevorzugten Parteien und Kandidaten spenden, was den Wahlkampf stark beeinflusst: 2020 waren es mehr als 14,4 Milliarden US-Dollar (rund 13,2 Milliarden Euro) so die Organisation Open Secrets.
In Deutschland werden lange keine so großen Summen wie in den USA erreicht, und doch sind Spenden an politische Parteien ebenfalls beliebt und sogar steuerlich begünstigt. Einzelpersonen können Parteispenden bis zu einem Gesamtbetrag von 1.650 Euro pro Kalenderjahr steuerlich geltend machen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten erhöht sich dieser Betrag auf 3.300 Euro. Die Steuerermäßigung bezieht sich auf 50 Prozent der gespendeten Summe und wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen.
Doch nicht alle Spenden sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Entscheidend ist, wer die Spende empfängt. Es lassen sich lediglich Spenden an steuerbegünstigte Organisationen, die mildtätig, gemeinnützig oder kirchlich sind und ihren Sitz in der EU haben, nicht aber Spenden beispielsweise an Privatpersonen absetzen.
Spenden können in Form von Geld, Sachspenden oder Aufwandsspenden erfolgen. Geldspenden sind die gebräuchlichste Form, wobei ab einem Betrag von 300 Euro eine Zuwendungsbescheinigung des Empfängers erforderlich ist. Diese Formulare stehen auf der Website des Bundesfinanzministeriums zum Download bereit. „Für Beträge bis einschließlich 300 Euro reicht ein vereinfachter Spendennachweis, wie etwa ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank, wie Kontoauszug, gesonderte Bestätigung des Kreditinstituts oder ein Ausdruck beim Online-Banking“, erklärt Ecovis-Steuerberater Florian Regenfelder in München. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein.
Erhält ein steuerbegünstigter Verein eine Spende von über 300 Euro, verlangt das Finanzamt zusätzlich einen Beleg vom Zuwendungsempfänger, aus dem die Angaben über die Steuerbegünstigung des Empfängers ersichtlich sind. „Bei Sachspenden an Vereine oder ähnliche Organisationen ist es wichtig, den Wert der gespendeten Gegenstände genau zu dokumentieren und sicherzustellen, dass die Empfängerorganisationen die steuerlichen Anforderungen erfüllen“, sagt Regenfelder.
Um die Bürokratie etwas zu erleichtern, verlangt das Finanzamt statt einer Belegvorlagepflicht lediglich eine Belegvorhaltepflicht, wodurch diese Belege nur nach Aufforderung dem Finanzamt vorzulegen und bis zu einem Jahr nach Abgabe der Steuererklärung aufzubewahren sind.
Dabei sind Höchstbeträge zu beachten: Natürliche Personen können die Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke bei der Einkommensteuer bis zu 20 Prozent ihres Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehen. Für Unternehmen, Betriebe oder selbstständige Personen mit Gewinneinkünften gibt es eine alternative Berechnungsmethode: 0,4 Prozent aus der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Beispiel Privatperson: Wenn eine Person im Jahr 50.000 Euro Einkommen hat, kann sie bis zu 10.000 Euro an Spenden von der Steuer absetzen (20 Prozent von 50.000 Euro).
Beispiel Unternehmen: Ein Unternehmen mit einem Umsatz von einer Million Euro und Lohnkosten von 200.000 Euro kann bis zu 48.000 Euro (0,4 Prozent von 1.200.000 Euro) als Spende steuerlich geltend machen.
Um die Transparenz bei Spenden und Zuwendungen an politische Parteien in Deutschland zu gewährleisten, führt die Bundestagsverwaltung das Zuwendungsempfängerregister. Ziel des Registers ist es, die Öffentlichkeit über größere finanzielle Unterstützungen (jede Einzelspende ab einer Höhe von 10.000 Euro im Jahr) an politische Parteien zu informieren und so möglichen Einflussnahmen entgegenzuwirken.
Bild: Anna Shvets (Pexels, Pexels Lizenz)
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