27.07.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Hamburg e.V..
Die Notleidenden haben oftmals ihr komplettes Hab und Gut verloren. Ihre Autos wurden weggeschwemmt und sind unbrauchbar, ihre Häuser durch die Flut unbewohnbar geworden und den Geschäftsbesitzern ist die Existenzgrundlage auch noch davongeschwommen. Sie stehen vor dem Nichts. Aber nicht nur die Not, auch die Hilfsbereitschaft ist groß.
Viele möchten gerne helfen und haben Kleidung, Spielsachen und Möbel vorbeigebracht. Die Menge an Sachspenden war überragend und es kam mehr zusammen, als die Hilfsorganisationen vor Ort abnehmen konnten. Mehrere Hilfsorganisationen haben daher inzwischen darum gebeten, von Sachspenden abzusehen, da sie zu wenig Lagermöglichkeiten vor Ort haben. Zudem binden die Sortierung und Verwaltung zeitlich zu viele Personen, die derzeit für dringendere Aufgaben benötigt werden. Auch der Aufwand, eine Spendenbescheinigung für Sachspenden auszustellen, ist zu hoch.
Wer den Hochwasseropfern helfen möchte, kann mit einer Geldspende mehr bewirken. Es ist für die Hilfsorganisationen wesentlich leichter, mit dem Geld die notwendigen Lebensmittel, Trinkwasser, Hygieneartikel, Windeln, Medikamente und andere dringend benötigte Dinge zu beschaffen. Um diese Soforthilfe zu leisten, sind die Hilfsorganisationen vor Ort dringend auf Spenden angewiesen. Das kann schnell und unbürokratisch vorgenommen werden. So erhalten die Menschen, die in den Fluten ihr Zuhause verloren haben, ein wenig Hoffnung und eine kleine Perspektive.
Eine Spende hilft nicht nur den Notleidenden, sondern hat einen positiven Nebeneffekt: Sie bringt dem Mildtätigen eine Steuerersparnis. Die Spende wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuerlich als Sonderausgaben anerkannt. Somit reduziert sich die Steuerlast. In welcher Höhe Spenden vom Finanzamt anerkannt werden, hängt vom Einkommen ab. Bis zu zwanzig Prozent der gesamten Einkünfte können steuerbegünstigt gespendet werden.
Voraussetzung ist, dass der Spendenempfänger eine anerkannte gemeinnützige Organisation, wie das DRK, die DLRG oder das THW ist. Hier hilft die Seite des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe weiter. Sie hat die anerkannten Hilfsorganisationen und Zusammenschlüsse von Hilfsorganisationen, wie z. B. die „Aktion Deutschland hilft“, im Hinblick auf diese Hochwasserkatastrophe mit den Sonderkonten gelistet. Auch an die betroffenen Städte und Kommunen können Spenden getätigt werden, die das Finanzamt anerkennt.
Bei Kleinspenden unter 300 Euro reicht ein Zahlungsbeleg oder Kontoauszug als Spendennachweis. Bei größeren Beträgen sollte normalerweise eine Zuwendungsbestätigung anfordert und aufbewahrt werden. Die großen Hilfsorganisationen senden die Bescheinigung meist unaufgefordert zu Beginn des nächsten Jahres zu. Seit 2018 ist es zwar nicht mehr erforderlich, seiner Steuererklärung eine Spendenbescheinigung beizufügen, das Finanzamt kann diese aber jederzeit anfordern.
Für anerkannte Katastrophenfälle gilt oftmals eine Sonderregelung. So lassen die Finanzverwaltungen von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern in ihren Katastrophenerlässen den vereinfachten Spendennachweis bis zum 31.10.2021 zu. Unabhängig von der Höhe der Spende reicht nun ein einfacher Zahlungsnachweis, wie ein Einzahlungsbeleg, eine Überweisungskopie oder der Kontoauszug, als Spendennachweis aus. Die Spenden müssen aber auf ein eigens eingerichtetes Hochwasser-Sonderkonto der anerkannten Organisationen fließen. Eine Zuwendungsbestätigung ist in diesem Fall nicht notwendig.
Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)
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