02.03.2020 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Österreichische Datenschutzbehörde veröffentlicht regelmäßig Bescheide von besonderer Bedeutung. Aktuell wurde der Bescheid vom 09.10.2019-DSB-D130.073/0008-DSV/2019 online veröffentlicht ( Hier erfahren Sie mehr).
Ein Scherzkeks hatte offenbar die E-Mail-Adresse eines Minderjährigen genutzt und sich bzw. diesen mit dem Profil „***geilab14“ auf einem Onlinedating-Portal angemeldet und zudem das Profil „bernd***“ auf dem ebenfalls von der Beschwerdegegnerin betriebenen Dating-Portal www.***frauen.com erstellt. Der Minderjährige erhielt fortan zahlreiche Kontaktvorschläge und Benachrichtigungen von dem Portal an seine E-Mail-Adresse.
Der Kern der Sache: Eine Anmeldung war offenbar ohne Double-Opt-In möglich. Die Plattform gab an, eine Aktivierung des Profils und die Zusendung von Nachrichten erfolge erst, wenn das Profil über einen zugesandten Link aktiviert worden sei. Allerdings sei die Nutzung der Inhalte schon vorher möglich. Auf Nachfrage teilte sie mit:
"Gerne beantworten wir ihre Fragen wie folgt. Es ist korrekt, dass der User sich nach der Registrierung und der expliziten Bestätigung seines Alters und seines Wohnortes und der Aufforderung, seine DoubleOptIn E-Mail zu bestätigen, das Portal eingeschränkt nutzen kann. Die Aufforderung, seine DoubleOptIn E-Mail zu bestätigen, kommt im regelmäßigen Rhythmus (alle 3-5 Minuten) innerhalb des Portals, solange der User diese nicht bestätigt hat. Es ist dem User möglich, eingeschränkt einige Dienste auf dem Portal zu nutzen. Beispielhaft haben wir ihnen nachfolgende Screenshots beigefügt."
Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass anhand der von ihm vorgelegten Unterlagen nachgewiesen sei, dass auch ohne Aktivierung des Profils Nachrichten an die eigentlich erst zu bestätigende E-Mail-Adresse gesendet würden. Das in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin genannte Double-Opt-In-Verfahren finde keine Anwendung, sicherlich auch deswegen, um potentielle Nutzer zur Aktivierung des Profils zu animieren.
Die Zusendung ohne Profilaktivierung sah die Behörde als bewiesen an, zumal weitere Beschwerden dazu vorlagen.
In dem gesamten Vorgang sah die Behörde eine Verletzung von Art. 32 DSGVO. Danach besteht eine Verpflichtung des Verantwortlichen bzw. des Auftragsverarbeiters zur Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Insbesondere muss der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Die Behörde sah in der Implementierung eines Double-Opt-In-Verfahrens zur rechtskonformen Erlangung einer Einwilligung eine solche Maßnahme, die hier unterblieben war.
Bei einem Double-Opt-In erfolgt in einem ersten Schritt die individuelle Nachricht an die angegebene Mailadresse mit dem Hinweis zur Anmeldung. Erst nach einer auf diese (individuelle) Mail gegebenen, die Anmeldung bestätigenden Antwort oder vergleichbaren Reaktion (z.B. Anklicken eines Links), erfolgt die Zusendung von Werbenachrichten. Das lässt sich mit SMS auch über Mobiltelefone für Telefonanschlüsse bewerkstelligen.
Da der Plattformbetreiber dieses Verfahren nicht vorgesehen hatte bzw. strikt einhielt, sah die Behörde eine datenschutzrechtliche Rechtsverletzung. Zum geltend gemachten Schadensersatz verwies die Behörde auf die Zivilgerichte.
Bei einer E-Mail-Versendung ohne Einwilligung bzw. Absicherung der Einwilligung ohne Double-Opt-In drohen einem Verantwortlichen zumindest in Österreich nicht nur Abmahnungen, sondern auch Schadensersatz und Bußgelder. Zwar dürfte in Deutschland ein Schadensersatz für sog. immaterielle Schäden nur in sehr beeinträchtigenden Fällen in Betracht kommen. Aber die Sicht der Österreicher, auch eine bußgeldpflichtige Verletzung des Datenschutzes in einem solchen Fall zu sehen, könnte Schule machen.
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
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Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
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Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
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Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
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Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
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Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
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Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
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Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
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