19.03.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Der Duden definiert Sexismus als „Haltung, Grundeinstellung, die darin besteht, einen Menschen allein auf Grund seines Geschlechts zu benachteiligen; insbesondere diskriminierendes Verhalten gegenüber Frauen“. In der derzeitigen Disskussion ist Sexismus darüber hinaus ein Synonym für jede Form von Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.
Der Chef, der seine Sekretärin zum Diktat auf seinen Schoß bittet, dürfte – wenn es ihn je gab – heute vollends der Vergangenheit angehören. Geschlechtsspezifische Diskriminierung kommt in der Gegenwart weitaus subtiler daher. Mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im August 2006 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, Benachteiligungen von Beschäftigten aus Gründen des Geschlechts und der sexuellen Identität zu verhindern. So muss heute schon bei einer Stellenausschreibung darauf geachtet werden, dass der Text der Stellenanzeige geschlechtsbeutral abgefasst ist, da eine neue Stelle vom Arbeitgeber nicht unter Verstoß gegen das AGG ausgeschrieben werden darf. Eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen ist nur dann zulässig, wenn das Geschlecht eine wesentliche berufliche Anforderung für die Tätigkeit oder für die Bedingungen ihrer Ausübung darstellt. Als Beispiel nennen ARAG Experten einen Arbeitgeber, der für ein Mädcheninternat eine ausschließlich weibliche Betreuungskraft sucht (BAG, AZ.: 8 AZR 536/08).
Wer sich dennoch am Arbeitsplatz in unangemessener Weise den Kolleginnen gegenüber äußert oder verhält, riskiert den Rausschmiss. So hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem konkreten Fall die fristlose Kündigung eines Jugendamtsleiters bestätigt, der in mehreren Fällen durch sexuell grenzüberschreitende Äußerungen gegenüber bzw. in Anwesenheit von Mitarbeiterinnen seine Pflichten erheblich verletzt hatte. Der Mann war seit Juli 2009 beim Kreis als Jugendamtsleiter beschäftigt. Er war zuvor mehrere Jahre bei den Jugendämtern anderer Städte tätig. Mit Schreiben vom 18.01.2011 erklärte der Arbeitgeber die Anfechtung des Arbeitsvertrages. Mit Schreiben vom 19.01.2011 kündigte er zusätzlich fristlos. Nachfolgend sprach der Kreis eine weitere Anfechtung und mehrere neuerliche Kündigungen aus und warf dem Angestellten vor, für das Amt des Jugendamtsleiters charakterlich ungeeignet zu sein. Der Mann klagte und wies die Vorwürfe als pauschal und unzutreffend zurück. Er beantragte zudem ebenso wie der beklagte Kreis die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Nach Vernehmung mehrerer Zeugen kam das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Krefeld zu dem Ergebnis , dass das Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung vom 18.01.2011 nicht aufgelöst wurde. Gründe für eine Anfechtung des Arbeitsverhältnisses lagen nicht vor. Anders als das Arbeitsgericht Krefeld hat das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung vom 19.01.2011 allerdings für wirksam erachtet. Diese hat das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Die Richter waren sich einig, dass der Kläger in mehreren Fällen durch sexuell grenzüberschreitende Äußerungen seine Pflichten als Jugendamtsleiter erheblich verletzt hat; zumal die Äußerungen jedenfalls teilweise Jugendliche betrafen. Aufgrund der Gesamtheit aller bewiesenen Äußerungen sei eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Auch die Interessenabwägung fiel zu Lasten des Klägers aus. Hierbei spielte laut ARAG Experten auch die kurze Beschäftigungszeit des Klägers und seine Stellung als Jugendamtsleiter eine gewichtige Rolle (LAG Düsseldorf, Az.: 5 Sa 684/11).
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