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SEPA: Einheitlicher unbarer Zahlungsverkehr in Europa

23.05.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Die Beratungsgesellschaft Ebner Stolz Mönning Bachem gibt einen Überblick über die anstehenden Umstellungen auf das SEPA-Verfahren.

1. Entwicklung

Eines der Ziele der Europäischen Union besteht darin, einen gemeinsamen europäischen Markt im unbaren Zahlungsverkehr (Single Euro Paraments Area, kurz SEPA) zu schaffen. Hierzu war die Einführung neuer einheitlicher Verfahren für den Euro-Zahlungsverkehr insbesondere in Form von Überweisungen und Lastschriften erforderlich. Zwar werden die SEPA-Überweisung und die SEPA-Lastschrift bereits seit 2008 bzw. 2009 angeboten. Allerdings wurde das SEPAVerfahren in der Praxis bislang nicht in dem Maße angenommen, dass mit einer Verdrängung und letztlich Ablösung der bisherigen nationalen Verfahren zu rechnen ist.

Aus diesem Grund legte die Europäische Kommission bereits im Dezember 2010 den Vorschlag einer "Verordnung zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009" (SEPA-Verordnung) vor. Diese trat zum 31.3.2012 in Kraft und beinhaltet als Kernelement die verbindliche Festlegung von Auslaufterminen für die bisherigen nationalen Zahlverfahren. Ab Februar 2014 müssen demnach die in den Euro-Ländern angebotenen Überweisungs- und Lastschriftverfahren in Euro grundsätzlich die Anforderungen erfüllen, die durch die Verordnung definiert werden. Um eine verbraucherfreundliche Umstellung auf das SEPA-Verfahren zu ermöglichen, werden allerdings befristete Ausnahmen zugelassen.

Hinweis

Die Vorgaben der SEPA-Verordnung sollen in Deutschland durch das sog. SEPA-Begleitgesetz in nationales Recht umgesetzt werden, welches zwar am 8.11.2012 durch den Bundestag beschlossen wurde. Der Bundesrat verwies das Gesetz jedoch wegen Bedenken gegen darin enthaltenen versicherungsrechtlichen Änderungen am 14.12.2012 in den Vermittlungsausschuss. Ein Vermittlungsergebnis steht derzeit noch aus, dürfte jedoch nicht die Regelungen zum SEPA-Verfahren als solchem betreffen.

2. Verbindliche Umstellungstermine

Grundsätzlich sind die nationalen Verfahren zum 1.2.2014 auf die SEPA-Verfahren umzustellen. Gemäß derzeitigen Stand beinhaltet das SEPA-Begleitgesetz in Umsetzung der SEPA-Verordnung folgende Ausnahmen:

  • Zahlungsdienstleister können bis 1.2.2016 Verbrauchern kostenlos Konvertierungsdienstleistungen zur Verfügung stellen, durch die die bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen in die für das SEPA-Verfahren erforderlichen Angaben konvertiert werden, so dass Verbraucher die bisherigen Kontokennungen bis 1.2.2016 weiter verwenden können.
  • Das in Deutschland weit verbreitete kartenbasierte Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) kann bis 1.2.2016 weiterhin genutzt werden.

3. Handlungsbedarf für Unternehmen

Unternehmer haben ihren unbaren Zahlungsverkehr zwingend ab 1.2.2014 auf die SEPA-Verfahren umzustellen. Das bedeutet, dass anstelle der Bankleitzahl die Kontokennung IBAN (International Bank Account Number) sowie an Stelle der Bankleitzahl die internationale Bankleitzahl BIC (Business Identifier Code) zu verwenden sind und entsprechende Angaben als Zahlungsempfänger gegenüber dem Zahlenden zu machen sind.

Hinweis

Ab 1.2.2014 ist der Zahlungsempfänger bei nationalen Zahlungen und ab 1.2.2016 innerhalb der EU/EWR bei Zahlungen in Euro von der verpflichtenden Angabe der BIC gegenüber dem Zahler befreit.

Werden Überweisungen und Lastschriften in Euro gebündelt elektronisch an den Zahlungsdienstleister übermittelt, ist ab 1.2.2014 die Verwendung des ISO 20022 XML-Standards verpflichtend, die eine automatisierte Verarbeitung zwischen den Zahlungsdienstleistern gewährleisten soll.

Um das SEPA-Lastschriftverfahren anwenden zu können, ist eine Gläubiger-Identifikationsnummer (Creditor Identifier/CI) erforderlich, um den Lastschriftgläubiger kontounabhängig und eindeutig zu kennzeichnen. Lastschriftgläubiger mit Hauptwohnsitz bzw. Hauptgeschäftssitz in Deutschland haben ihre Gläubiger-Identifikationsnummer auf elektronischem Wege bei der Deutschen Bundesbank zu beantragen. Das Antragsformular wird unter https://extranet.bundesbank.de/scp/ zur Verfügung gestellt.

Ein bereits vor dem 1.2.2014 gültiges Lastschriftmandat eines Zahlungsempfängers zur Einziehung wiederkehrender Lastschriften bleibt grundsätzlich weiterhin gültig und gilt als Zustimmung des Zahlendens gegenüber seinem Zahlungsdienstleister, sofern keine gegenteiligen nationalen Rechtsvorschriften oder Kundenvereinbarungen bestehen. In Deutschland wird die Fortgeltung dieser Zustimmung durch eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Zahlenden bezüglich Lastschriftmandaten im „SEPA-Basis-Lastschriftverfahren“ sichergestellt. Vor dem ersten SEPA-Basis- Lastschrifteinzug hat der Zahlungsempfänger den Zahlenden auf die Umstellung hinzuweisen.

Hinweis

Bei mit Hilfe einer Zahlungskarte generierten Lastschriften, die insb. im deutschen Einzelhandel weit verbreitet sind, ändert sich derzeit wegen der oben genannten bis 1.2.2016 geltenden Ausnahmeregelung nichts.

4. Projekte zur Umstellung

Die SEPA-Umstellung ist nicht allein eine Aufgabe für Finanzdienstleister. SEPA bedeutet je Geschäftsprozess und eingesetztem IT-System einen zum Teil erheblichen Aufwand für jedes Unternehmen. Verglichen wird die Umstellung des Zahlungsverkehrs gern mit den Anstrengungen, die zur Umstellung auf die 5-stellige Postleitzahl und die Einführung des Euro, geleistet werden mussten. Unternehmen, die noch nicht mit einem Umstellungsprojekt begonnen haben, sollten damit zügig beginnen. Erfahrungen aus verschiedenen Projektbegleitungen, zeigen dass an erster Stelle eine Inventarisierung der notwendigen Anpassungen empfehlenswert ist.

Anpassungsbedarf besteht häufig bei Stamm- und Bewegungsdaten innerhalb der IT-Systeme und Datenbanken. Gerade bei einer notwendigen Konvertierung historischer Daten ist mit einem erheblichen Aufwand auch bei der Dokumentation der Datenveränderungen zu rechnen.

Wesentliche Aufwände ergeben sich erfahrungsgemäß auch aus der Anpassung und dem Test von Schnittstellen, z.B. hin zur eBanking-Software oder zum Debitoren-/ Kreditorenmanagement. Unterschätzt wird häufig auch der Aufwand für Formularanpassungen und die Veränderungen von Eingabedialogen.


Ebner Stolz Mönning Bachem ist eine der größten unabhängigen mittelständischen Beratungsgesellschaften in Deutschland und gehört zu den Top Ten der Branche. Über 800 Mitarbeiter engagieren sich deutschlandweit an fünfzehn Standorten für ihre Mandanten, unabhängig von Branchen und Unternehmensgrößen. Das Unternehmen verfügt über langjährige fundierte Erfahrung in Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung und Unternehmensberatung. Das Beratungskonzept basiert auf der individuellen Zusammensetzung eines qualifizierten Teams, das neben der fachlichen Qualifikation auch über die erforderlichen Branchenkenntnisse verfügt.

Weitere Informationen unter www.ebnerstolz.de


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