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Sachgrundlose Befristung trotz Angabe eines Sachgrundes möglich

09.11.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Taylor Wessing Deutschland.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2011 zur Befristung von Arbeitsverträgen

Einleitung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasste sich in seiner Entscheidung vom 29.06.2011 (Az.: 7 AZR 774/09) erneut mit der Wirksamkeit von Befristungen von Arbeitsverhältnissen. Hierbei blieb es seiner bisherigen Linie treu. Das BAG stellte in seinem Urteil klar, dass es bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Befristungen auf das tatsächliche, objektive Vorliegen des die Befristung rechtfertigenden Grundes ankommt und gerade nicht auf das Vorliegen der möglicherweise im Arbeitsvertrag angegebenen Rechtsgrundlage.

Sachverhalt

Die beklagte Betriebskrankenkasse schloss mit dem Kläger ein auf zwei Jahre befristetes Arbeitsverhältnis. Nach dem anzuwendenden Tarifvertrag war der Sachgrund einer Befristung im Arbeitsvertrag anzugeben. Dem kamen die Parteien nach und haben im Arbeitsvertrag als Sachgrund für die Befristung die Erprobung des Klägers angegeben.

Die Parteien stritten sodann in erster Linie darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung geendet hat.

Rechtliche Würdigung

Das BAG hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt und die Befristung für wirksam erklärt. Hierbei wurde offen gelassen, ob der Sachgrund tatsächlich vorlag und wirksam vereinbart wurde. Nach Ansicht des BAG lag eine wirksame Befristung nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) - Befristung ohne Sachgrund - vor.

Das BAG machte in seiner Entscheidung deutlich, dass auch die Angabe eines (möglicherweise unzulässigen) Sachgrundes einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegensteht. Eine sachgrundlose Befristung setzte gerade keine Vereinbarung der Parteien voraus, dass die Befristung auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden soll. Ausreichend sei, dass die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung (maximal über zwei Jahre, hierbei dreimalige Verlängerung möglich, kein "vorheriges" Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien) objektiv vorliegen. Hieran ändere auch das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nichts, da sich dieses lediglich auf die Befristung als solche, nicht aber auf die Angabe des Befristungsgrundes bezieht.

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Im Übrigen stellte das BAG fest, dass der Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung auch das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht entgegensteht. Hiernach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine in AGB’s geregelte Befristung muss aufgrund der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, die mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden sind, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen. Da die Rechtsgrundlage der Befristung jedoch nicht Vertragsinhalt geworden sein muss, ändert deren missverständliche Beschreibung im Arbeitsvertrag nichts an der Wirksamkeit der Befristung.

Das BAG weist in seiner Entscheidung jedoch noch darauf hin, dass die Möglichkeit des Ausschlusses einer sachgrundlosen Befristung auch konkludent möglich ist. Hierfür kann die Angabe eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag ein Indiz sein. Dies allein genügt aber regelmäßig nicht, um den Ausschluss einer sachgrundlosen Befristung anzunehmen.

Fazit

Das BAG folgt in der oben dargestellten Entscheidung seiner bisherigen Linie. Erfreulich deutlich macht es klar, dass es bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristung nicht darauf ankommt, ob der im Arbeitsvertrag angegebene Sachgrund tatsächlich vorliegt, sondern lediglich darauf, ob eine die Befristung rechtfertigende Rechtsgrundlage tatsächlich objektiv vorliegt. Das BAG macht zudem deutlich, dass ein Rückgriff auf den "Rettungsanker" der sachgrundlosen Befristung nur dann ausgeschlossen ist, wenn eine solche an sich von den Parteien ausgeschlossen worden ist. Dies sollte daher im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen peinlichst vermieden werden, um sich eine mögliche "Rettungsgasse" nicht zu verbauen.

Quelle: Dr. Ariane Pöhn, Taylor Wessing München

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