14.12.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB).
Das zeigen Daten der IAB-Stellenerhebung, einer repräsentativen Befragung von 12.900 Betrieben durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
Bei On-Site-Werkverträgen unterliegen die dabei eingesetzten Beschäftigten nicht dem Weisungsrecht des Auftraggebers, sondern des Werkvertragsbetriebes, was einen wesentlichen Unterschied zur Zeitarbeit darstellt. On-Site-Werkverträge sind in allen Wirtschaftsbereichen zu finden, wobei es die meisten dieser Verträge im Bereich Ernährung/Textil/Bekleidung/Möbel gibt, gefolgt vom Baugewerbe und dem Bereich Information und Kommunikation. Großbetriebe greifen häufiger auf sie zurück als kleine und mittlere Betriebe.
Zu den wichtigsten Motiven für die Nutzung von On-Site-Werkverträgen gehört laut einer ergänzenden qualitativen Befragung von 30 Betrieben, dass die betreffenden Arbeiten nicht oder nicht mehr zum Kerngeschäft gehören und dass dafür kein eigenes Personal gebunden werden soll. Häufig wird auch der Mangel an qualifiziertem Personal genannt. Zudem stellen Einsparungen in der Personalverwaltung sowie eine Steigerung der betriebsinternen Flexibilität bei der Auftragserfüllung wichtige Motive dar.
Die im Rahmen von On-Site-Werkverträgen ausgeführten Arbeiten sind breit gefächert. Sie reichen von einfachen Arbeiten wie Reinigung und Grünanlagenpflege bis hin zu hochqualifizierten Tätigkeiten wie spezialisierten Bau- und Montagetätigkeiten oder Projektentwicklung.
Die meisten der 30 befragten Betriebe gaben an, dass sich die Tätigkeiten zwischen Stammbelegschaft und Werkvertrags-Arbeitnehmern unterscheiden. Das ist besonders dann der Fall, wenn Kosteneinsparungen als ein Motiv der Nutzung von On-Site-Werkverträgen genannt wurden. Die gleichen Tätigkeiten werden dagegen eher verrichtet, wenn die Nutzung den Betrieben zufolge durch eine Steigerung der Flexibilität motiviert war, zum Beispiel bei kurzfristigen Auftragsspitzen.
Die IAB-Studie ist im Internet abrufbar unter http://doku.iab.de/kurzber/2016/kb2616.pdf.
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
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Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
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