28.02.2012 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Anm. d. Red.: Die Beträge wurden vom Bundesfinanzhof aus Gründen des Steuergeheimnisses gestrichen.
Herr A. (A) unterhielt mit der Klägerin, einer Bank, Geschäftsverbindungen. U.a. war für ihn ein Girokonto eingerichtet, das als Geschäftskonto seiner Einzelfirma fungierte. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 15. Mai 2009 den Girovertrag und die Geschäftsverbindung mit A mit Wirkung zum 9. Juli 2009 bzw. zum 15. August 2009 gekündigt. Zu diesen Zeitpunkten bestanden fällige Verbindlichkeiten des A gegenüber der Klägerin, u.a. ein Schuldsaldo auf dem Kontokorrentkonto in Höhe von etwa ... EUR. Auf dieses Konto, das A zunächst gegenüber dem Beklagten, dem FA, angegeben hatte, überwies das FA ein Guthaben aus einem Steuererstattungsanspruch in Höhe von ... EUR, obwohl ihm A zuvor für die Erstattung eine neue Kontoverbindung bei einer anderen Bank mitgeteilt hatte. Die Klägerin verrechnete nunmehr die Gutschrift mit einem Teil des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schuldsaldos.
Nachdem das FA die fehlerhafte Überweisung bemerkt hatte, erließ es gegen die Klägerin am 8. Oktober 2009 einen Rückforderungsbescheid über ... EUR. Das FG gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt und hob den Rückforderungsbescheid auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin sei durch die Überweisung des A zustehenden Steuererstattungsbetrages auf dessen früheres Konto nicht Leistungsempfängerin i.S. des § 37 Abs. 2 AO geworden. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin den Erstattungsbetrag auf das gekündigte, aber noch nicht abgerechnete Girokonto des A verbucht habe.
Unerheblich sei, ob die Klägerin mit eigenen Ansprüchen habe aufrechnen dürfen. Sie bleibe auch dann lediglich Zahlstelle, während A als Leistungsempfänger anzusehen sei. Entscheidend sei, dass der für die streitige Überweisung vom 29. September 2009 noch geltende § 676f des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch bei einem durch Kündigung erloschenen Girovertrag "in dessen Nachwirkung" Anwendung finde. Für den Giroverkehr stelle diese Regelung eine Spezialregelung zum allgemeinen Herausgabeanspruch des § 667 BGB dar, mit der die Zuordnung des Überweisungsbetrages zum Vermögensbereich des (früheren) Kontoinhabers erfolge.
Soweit, wie im Streitfall, ein schlichter Rückruf des angewiesenen Betrages durch das FA nicht mehr möglich sei, schließe der durch die Gutschrift entstandene Herausgabeanspruch des (früheren) Kontoinhabers zivilrechtlich einen Bereicherungsanspruch des Überweisenden gegen die die Gutschrift vornehmende Empfängerbank (hier also gegen die Klägerin) aus. Da ein Rückzahlungsanspruch nur gegenüber einem Leistungsempfänger A in Betracht komme, sei die Klägerin durch den Rückforderungsbescheid in ihren Rechten verletzt. Zudem liege eine wirksame Aufrechnungserklärung der Klägerin vor. Mit der Verrechnung komme der Erstattungsbetrag A tatsächlich auch zugute, weil er in Höhe des verrechneten Betrages von einer Verpflichtung gegenüber der Bank befreit werde.
Die Klägerin sei bei dieser Sach- und Rechtslage nicht ungerechtfertigt bereichert i.S. des § 812 BGB. Bei der vom BFH geforderten zivilrechtlichen Betrachtung scheide ein Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin deshalb auch dann aus, wenn man nicht allein auf die Gutschrift, sondern auch auf den Umstand der Aufrechnung abstelle. Einer Auszahlung des Überweisungsbetrages durch die Klägerin an A bedürfe es in keinem Fall, um eine Rückforderung gegen die Klägerin auszuschließen. Mit der Revision macht das FA geltend, die vom FG in Bezug genommenen Entscheidungen des BFH seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Mit der Aufrechnung habe die Klägerin eine eigene Zweckbestimmung der Leistung getroffen und nicht lediglich als Zahlstelle für A fungiert. Dadurch sei sie selbst Leistungsempfängerin geworden.
Die Revision ist unbegründet (BFH Urteil vom 22.11.2011, VII R 27/11). Das Urteil des FG entspricht Bundesrecht. Der gegen die Klägerin erlassene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig. Das FA hat keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, auf dessen Rechnung gezahlt worden ist, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages, wenn ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Im Streitfall war nicht die Klägerin die Empfängerin der Leistung des FA, sondern A war als Inhaber des Steuererstattungsanspruches Leistungsempfänger. Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255 ausgeführt hat, will das FA mit einer Überweisung auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenes Konto nicht zu Gunsten des Kreditinstituts, sondern mit befreiender Wirkung gegenüber dem Anspruchsberechtigten leisten, der das Konto angegeben hat. Das Kreditinstitut ist nicht Leistungsempfänger, sondern lediglich die vom Steuerpflichtigen bezeichnete Zahlstelle, und zwar selbst dann, wenn es das Konto vor der Überweisung des FA gekündigt hat.
Der Senat hat sich damit der Rechtsauffassung des BGH (Urteil in BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914) angeschlossen, der in der Entgegennahme des Überweisungsbetrages und dessen Verbuchung auf dem intern weitergeführten Konto ein Handeln für den früheren Kontoinhaber weiterhin als Zahlstelle sieht. Denn die Bank ist in Nachwirkung des Girovertrages verpflichtet, Zahlungen, die sie, wozu sie befugt ist, für den früheren Kunden entgegennimmt, auf dem bisherigen Konto entsprechend zu verbuchen bzw. herauszugeben. Mit der Gutschrift erfüllt sie demnach eine eigene nachvertragliche Pflicht, während sich die Leistung zwischen dem Überweisenden, der die fehlgehende Zahlung veranlasst hat, und dem Überweisungsempfänger vollzieht.
Wenn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die Bank eines Überweisungsempfängers im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig nur als bloße Leistungsmittlerin, d.h. als Zahlstelle des Überweisungsempfängers handelt und als solche in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden steht, kann von ihr unter keinen Umständen die Herausgabe einer Fehlüberweisung verlangt werden, wenn sie den Überweisungsbetrag auf dem Konto des Überweisungsempfängers gutgeschrieben hat. Indem die Klägerin im Streitfall den vom FA überwiesenen Betrag entsprechend dem Überweisungsauftrag auf dem Konto des A verbucht und mit dem bestehenden Schuldsaldo verrechnet hat, hat sie für den früheren Kontoinhaber gehandelt und die Überweisung offenkundig nicht etwa als Zahlung an sich angesehen. Denn sie hat sich insoweit entsprechend ihren nachwirkenden Pflichten aus dem Girovertrag verhalten. Die Verrechnung der Gutschrift mit dem bestehenden Schuldsaldo ist in dem banküblichen seinerzeit auch mit A bestehenden Kontokorrentverhältnis begründet und stellt deshalb keine eigene Zweckbestimmung der Klägerin über die Verwendung der eingegangenen Überweisung dar.
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