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Reporting: Neue Anforderungen an den Lagebericht 2013

10.12.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ECOVIS Europe AG.

Alle Unternehmen, die einen Konzernlagebericht aufzustellen haben oder freiwillig aufstellen, müssen zum Jahreswechsel nach dem Rechnungslegungsstandard DRS 20 höhere Anforderungen erfüllen.

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat die Berichterstattung in Konzernlageberichten mit dem Rechnungslegungsstandard DRS 20 neu geregelt. Seit der Bekanntmachung durch das Bundesministerium der Justiz am 4. Dezember 2012 besitzen die Bestimmungen den Charakter von Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (Lageberichterstattung) für den Konzernabschluss. Verpflichtend ist der DRS 20 für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 begonnen haben. „Damit müssen die meisten betroffenen Unternehmen die neuen Anforderungen erstmals im Lagebericht zum 31. Dezember 2013 erfüllen“, erklärt Armin Weber, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in München. „In den neuen Formulierungen des DRS 20 werden an die Regelungen und Ausgestaltung des Konzernlageberichts generell strenger Maßstäbe angesetzt“.

Der Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 315 Handelsgesetzbuch (HGB) einen Konzernlagebericht aufstellen müssen oder freiwillig aufstellen. Zudem empfiehlt er, die Vorschriften auf den Lagebericht gemäß § 289 HGB entsprechend anzuwenden. Dadurch soll die Konzernlageberichterstattung transparenter werden. Weber: „Um die Entwicklung der Chancen und Risiken besser einschätzen zu können, wird diese Transparenz aber oft mit zusätzlichem Arbeits- und Kostenaufwand für die Unternehmen verbunden sein.“

Die wesentlichen Neuerungen des DRS 20:

  • Rückschau erweitert. Bei der retrospektiven Betrachtung der im Vorjahr getroffenen Prognosen wird nunmehr ein Abgleich zu dem tatsächlichen Geschäftsverlauf des Berichtsjahres gefordert.
  • Prospektive deutlich verbessert. Die prägnantesten Änderungen ergeben sich bei der prospektiven Berichterstattung. So passt sich der DRS 20 an die Normen anderer EU-Staaten an und verkürzt den Prognosehorizont von vormals mindestens zwei Jahren auf nur noch ein Jahr. Damit einher geht eine Verschärfung der Prognosegenauigkeit. Die bisher praktizierte rein komparative Prognose wird jetzt durch qualitative Prognosen ergänzt.
  • Nicht-finanzielle Leistungsindikatoren aufgewertet. Sofern für interne Steuerungszwecke neben finanziellen Leistungsindikatoren auch nicht-finanzielle verwendet werden, erfahren sie eine Aufwertung. So soll der sogenannte Management Approach nicht nur Leistungsindikatoren auswählen, sondern auch deren qualitative und quantitative Anforderungen festlegen. Eine besondere Rolle hat hierbei das Thema Nachhaltigkeit.
  • Risikobewertung verschärft. Die Anforderungen an die Darstellung der Risiken werden deutlich strenger. Dennoch sind Risiken nur explizit zu quantifizieren, wenn dies auch zur internen Steuerung erfolgt. Künftig ist eine zusammenfassende Würdigung der Risikolage erforderlich.
  • Chancenbewertung hervorgehoben. Im Gegenzug gewinnt auch der „Chancenbericht“ an Bedeutung; hier gelten die Anforderungen zur Risikoberichterstattung sinngemäß.
  • Strategiebewertung empfohlen. Als „Sollvorschriften“ sind Bestimmungen zur Berichterstattung über strategische Ziele und die dafür verfolgten Strategien im neuen Standard enthalten. Verständigen Adressaten soll es somit ermöglicht werden, „den Geschäftsverlauf, die wirtschaftliche Lage, die voraussichtliche Entwicklung sowie die wesentlichen Chancen und Risiken des Konzerns in den Kontext der verfolgten Ziele und Strategien einordnen zu können". (DRS 20.40)
  • Spezielle Neuerungen. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen sind weitergehende Regelungen zum Steuerungssystem (DRS 20.K45 ff.), zum Risikomanagementsystem (DRS 20. K137 ff.), zum Internen Kontrollsystem und Risikomanagementprozess bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess (DRS 20.K168 ff.), zu übernahmerelevanten Angaben (DRS 20.K188 ff.) sowie zur Erklärung zur Unternehmensfortführung (DRS 20.K224) enthalten. Ergänzend gibt es branchenspezifische Regelungen für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen.

Insgesamt verleiht der DRS 20 dem (Konzern-)Lagebericht zunehmende Bedeutung. Eine explizite Bindungswirkung ergibt sich zwar nur für Konzerne, doch die Vorschrift soll auch für alle anderen Lageberichte gelten. Weber: „Betroffen sind mittelgroße und große Kapital- bzw. Personenhandelsgesellschaften und öffentliche Unternehmen, die Lageberichte erstellen. Der DRS 20 wird weite Kreise ziehen.“


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