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Reisekosten

13.04.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller.

Wie viel Privatvergnügen erlaubt das Finanzamt?

Ob Fachkongress mit Städtetour oder Sprachkurs mit Strandurlaub: Gerne verbinden Reisende das Angenehme mit dem Nützlichen. Genau solche gemischt veranlassten Reisen stehen naturgemäß unter Generalverdacht des Fiskus. Konsequenz: Das Finanzamt erkannte bisher nur die Kosten vor Ort anteilig an, nicht aber die Reisekosten, für die ein Aufteilungsverbot bestand.

Ein aktuelles Urteil des Bundefinanzhofs ändert die bisherige Praxis. Ab sofort lassen sich Geschäfts- und Urlaubsreisen durchaus steuersparend verbinden. Reisekosten für sowohl beruflich als auch privat veranlasste Aufenthalte können in gesplitteter Form angesetzt werden. Nicht nur bei Vielfliegern kommen hierdurch schnell erhebliche Beträge zusammen.

Die neue Regelung entlastet Angestellte wie Selbstständige. Starten beispielsweise Angestellte mit einer Fortbildung in den Urlaub, können sie die An- und Abreisekosten in der Einkommensteuererklärung anteilig als Werbungskosten angeben. Maßgeblich für die steuerliche Erstattung ist der Anteil der beruflich bedingten Zeit am Gesamtaufenthalt. Selbstständige können jetzt Reisekosten für gemischt veranlasste Aufenthalte nach dem gleichen Prinzip als Betriebskosten ansetzen.

Das BFH-Urteil eröffnet mehr Freiräume für die Reiseorganisation. Wer die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nimmt, sollte sich auf eine kritische Prüfung des Fiskus einstellen. Der Berufsverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) empfiehlt folgende drei Punkte von vorneherein zu berücksichtigen:
  • Reisebuchung: Schon bei der Planung ist zu beachten: Private Gründe dürfen nicht im Vordergrund stehen. Der beruflich veranlasste Zeitanteil sollte nicht von untergeordneter Bedeutung sein.
  • Reiseverlauf: Der Zeitaufwand für berufliche und private Interessen während der Reise muss eindeutig voneinander zu trennen sein. Wer den Reiseverlauf für sich dokumentiert, ist gut auf Nachfragen des Fiskus vorbereitet.
  • Reiseabrechnung: Über die Reisebelege hinaus können sonstige Nachweise die berufliche Relevanz des Aufenthalts unterstreichen. Dazu zählen zum Beispiel Anmeldebestätigungen, Kurspläne und Geschäftskorrespondenz.

Quelle: Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) / conovo media GmbH
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