21.02.2012 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Prinzipiell ist der Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet, seinen Arbeitnehmern Reisekostenerstattungen zu gewähren. Die Steuerfreiheit der gezahlten Reisekostenvergütungen liegt aber immer nur dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen und vom Arbeitnehmer entsprechend nachgewiesen werden. Wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorliegen oder nicht nachgewiesen werden können, handelt es sich um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Weil es keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen gibt und weil es aus diesen Gründen immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt, ist das Reisekostenrecht darüber hinaus von einer Vielzahl von - teilweise gegensätzlichen - Gerichtsurteilen geprägt. In diesem Zusammenhang ist der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte sehr streitanfällig. Erhebliche Schwierigkeiten treten immer dann auf, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsstätten hat, teilweise bei einem Kunden des Arbeitgebers vor Ort beschäftigt ist und darüber hinaus auch in seinem häuslichen Arbeitszimmer tätig wird. Die Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte hat einerseits erhebliche Auswirkungen auf das Reisekostenrecht, andererseits aber auch auf die Dienstwagenbesteuerung.
a. Auswirkungen auf das Reisekostenrecht und das Arbeitsrecht
Wenn ein Arbeitnehmer an einer auswärtigen Tätigkeitsstätte tätig wird, ist der Arbeitgeber unter Umständen zur Zahlung von Reisekostenvergütungen verpflichtet. Eine Steuerfreiheit der „Reisekostenvergütungen“ kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist. Ist die Tätigkeitstätte hingegen als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, handelt es sich hinsichtlich der Vergütungen des Arbeitgebers - losgelöst von den arbeitsrechtlichen Bestimmungen - um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
b. Auswirkungen auf die Dienstwagenbesteuerung
Wenn der Betrieb des Arbeitgebers nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, z.B. wenn der wesentliche Teil der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Außendienst erbracht wird bzw. wenn der Arbeitnehmer den Betrieb aus untergeordneten Gründen aufsucht und ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, kann bei der Dienstwagenbesteuerung entsprechend der Ansatz eines geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen. Weil die Finanzverwaltung in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen einen weit entfernten Sitz des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen hat, war der Ansatz eines geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in teilweiser völlig realitätsfremder Größenordnung erforderlich. Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Problematik angenommen und den unbestimmten Rechtsbegriff der regelmäßigen Arbeitsstätte im vergangenen Jahr völlig neu ausgelegt.
In Zusammenhang mit dem Wunsch des Gesetzgebers, das Steuerrecht zu vereinfachen, hat die Bundesregierung das Bundesfinanzministerium beauftragt, einen umfassenden Bericht zur Reform des Reisekostenrechts vorzulegen. Im Rahmen des Projektes „ReiKoRef“ hat das Bundesfinanzministerium dem Bundestag nunmehr den Bericht zu „Reformansätzen und Vereinfachungsmöglichkeiten im Bereich des steuerlichen Reisekostenrechts" vorgelegt.
Ob und zu welchem Zeitpunkt die Reisekostenreform vom Gesetzgeber tatsächlich umgesetzt wird, ist derzeit noch unklar. Wesentliches Ziel der Reisekostenreform ist es, die reisekostenrechtlichen Regelungen der Lohnsteuerrichtlinien und insbesondere den unbestimmten Rechtsbegriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch konkrete gesetzliche Definitionen zu ersetzen. Die bisherige Unterscheidung zwischen Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen soll grundsätzlich beibehalten werden. Während sich die gesetzlichen Neuregelungen bei den Fahrt- und Übernachtungskosten an der bisherigen Verwaltungspraxis orientieren, gibt es bei den Verpflegungsmehraufwendungen eine Vielzahl von unterschiedlichen Gedankenansätzen, die in den nächsten Wochen und Monaten vom Gesetzgeber fleißig zu diskutieren sind. Was dabei herauskommt - wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.
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