30.09.2021 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Online-Gewinnspiele trifft man häufig an. Sie zielen auf den Spieltrieb und die eröffnete Gewinnchance und es geht fast immer nur um Daten. Kein Wunder, dass sich die Landesdatenschutzbehörden mit diesem Metier beschäftigen. In ihrem 26. Tätigkeitsbericht für das Jahr 2021 hat sich die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen unter anderem diesem Bereich gewidmet.
Im Fokus stehen Gewinnspiele, an denen man nur teilnehmen kann, wenn ein Einverständnis zur Nutzung der angegebenen E-Mail-Adresse für Werbe-E-Mail Zusendungen besteht.
Etwas überraschend erscheint der Verweis der Datenschutzbeauftragten darauf, dass in einem solchen Fall kein Einverständnis notwendig sei. Dies klärt sich aber dann schnell auf, da sie der Ansicht ist, dass eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO in solchen Kopplungsfällen unwirksam sei.
Es fehle an der Freiwilligkeit der Einwilligung nach Art. 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DSGVO und es läge ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 in Verbindung mit Erwägungsgrund 43 (am Ende) DSGVO vor (gemeint ist Erwägungsgrund 42).
Der lautet am Ende zur betroffenen Person und dem Erfordernis der Freiwilligkeit der erteilten Einwilligung:
Es sollte nur dann davon ausgegangen werden, dass sie ihre Einwilligung freiwillig gegeben hat, wenn sie eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden.
Es sei als Nachteil in diesem Sinne anzusehen, wenn man ohne Einwilligung nicht am Gewinnspiel teilnehmen dürfe.
Da man für die Durchführung eines Gewinnspiels keine Einwilligung in eine E-Mail-Werbung benötigt, liegt ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO vor.
Der lautet:
Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.
Tatsächlich kann man eine Erforderlichkeit einer Einwilligung zur Newsletter-Werbung für ein Gewinnspiel auch nicht annehmen.
Statt einer einwilligungsbasierten E-Mail-Werbung sieht die Landesdatenschutzbeauftragte aber die Möglichkeit, die Zusendung von E-Mails dann auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zu stützen. Das wäre dann eine rechtmäßige Verarbeitung, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist.
Zwischen Nutzer*innen und Websitebetreiber*innen wird vertraglich vereinbart, dass Nutzer*innen an dem Gewinnspiel teilnehmen können und sich als Gegenleistung mit dem Abonnement des E-Mail-Newsletters einverstanden erklären. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht der Nutzer*innen zur Gestattung der Verwendung ihrer E-Mail-Adresse für Newsletter in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Pflicht der Anbieter*innen steht, die Nutzer*innen an dem Gewinnspiel teilnehmen zu lassen. Die Leistung der Anbieter*innen ist also an die Datenpreisgabe der betroffenen Person gekoppelt.
Zwischen Nutzer*innen und Websitebetreiber*innen wird vertraglich vereinbart, dass Nutzer*innen an dem Gewinnspiel teilnehmen können und sich als Gegenleistung mit dem Abonnement des E-Mail-Newsletters einverstanden erklären. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht der Nutzer*innen zur Gestattung der Verwendung ihrer E-Mail-Adresse für Newsletter in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Pflicht der Anbieter*innen steht, die Nutzer*innen an dem Gewinnspiel teilnehmen zu lassen. Die Leistung der Anbieter*innen ist also an die Datenpreisgabe der betroffenen Person gekoppelt.
„offen als zweiseitiger Vertrag „Gewinnchance gegen Daten für Zusendung des Newsletters“ angeboten werden, bei dem die wesentlichen Vertragsmodalitäten den Nutzer*innen offengelegt werden.“
Neben dieser notwendigen offenen Beschreibung verbietet sich die Bewerbung des Gewinnspiels als „kostenlos“. Auch das Angebot von Webservices gegen ein nicht klar offen gelegtes Tracking steht der Rechtskonformität dann schon nach Ansicht der Landesdatenschutzbeauftragten entgegen:
„In solchen Fällen ist es für die Nutzer*innen nur schwer nachvollziehbar, wer ihre Daten zu welchen Zwecken verarbeitet.
Die Landesdatenschutzbeauftragte im Fazit:
Das Abonnement eines jederzeit abbestellbaren Newsletters ist hingegen anders zu bewerten, sofern die E-Mail-Adressen nicht an Dritte weitergegeben und ausschließlich für den Zweck des Newsletter-Versands verwendet werden. Dies lässt sich aus unserer Sicht in der Regel ohne Weiteres transparent darstellen.“
Nicht ganz im Blick, jedenfalls nicht erwähnt werden im Bericht neue gesetzliche Regelungen, die ab 2022 Gültigkeit erlangen. Danach wird ein Bezahlen mit Daten künftig der Zahlung mit Geld gleichgestellt.
Gesetzliche Anpassungen in einem neuen § 312 Abs. 1a und § 327 Abs. 3 BGB-E sorgen nämlich dafür, dass Verbraucherschutzrecht auf Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen der Verbraucher mit seinen Daten „zahlt“. Hier reden wir über alle Informationspflichten und das Widerrufsrecht. Die Kollisionen mit den datenschutzrechtlichen Pflichten sind vorprogrammiert und in der rechtlichen Praxis zu lösen. Die hier behandelten Gewinnspielfälle gehören wohl dazu.
Gekoppelte Gewinnspiele mit Einwilligungen zur Newsletter-Werbung gegen Gewinnspielteilnahme sind dann datenschutzrechtlich zwar ohne ausdrückliche Einwilligungen möglich, müssen aber alle wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Leistung kommunizieren und bei Gewinnspielen im Internet ein Widerrufsrecht analog zu Dienstleistungsangeboten im Fernabsatz vorsehen.
Gekoppelte Gewinnspiele mit Einwilligungen zur Newsletter-Werbung gegen Gewinnspielteilnahme sind dann datenschutzrechtlich zwar ohne ausdrückliche Einwilligungen möglich, müssen aber alle wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Leistung kommunizieren und bei Gewinnspielen im Internet ein Widerrufsrecht analog zu Dienstleistungsangeboten im Fernabsatz vorsehen.
Widerspricht der Verbraucher seiner weiteren Datenverwendung, kann das Unternehmen den Gewinnspielteilnahmevertrag kündigen. Voraussetzung für das im Zweifel fristlose Kündigungsrecht ist, dass dem Anbieter die weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 327q Abs. 2 BGB-E).
Schon aktuell ist es jedem Unternehmen zu raten, für Gewinnspiel-Designs und Bedingungen sowie Datenschutzhinweise eine fachliche Beratung eines Rechtsanwalts hinzuzuziehen. Die Darlegungen der Landesdatenschutzbeauftragten eröffnen neue Blickwinkel. Aber ab 01.01.2022 wird es dann richtig kompliziert, wenn die neuen Bestimmungen zum Bezahlen mit Daten gelten.
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Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
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