29.09.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: KBM Legal Rechtsanwälte GbR.
Doch welche Konsequenzen ergeben sich für streikende Arbeitnehmer und bestreikte Arbeitgeber? Wann steht einem Arbeitnehmer das Recht auf Streik zu und wie unterscheidet sich ein rechtmäßiger Streit von einem unrechtmäßigen Streik?
Ein Streik ist definiert als eine kollektive und planmäßig durchgeführte, vorübergehende Arbeitsniederlegung zur Erreichung eines bestimmten Zieles, das in der Regel eine Verbesserung der Lohn- und Arbeitsbedingungen bezweckt. Ein Recht auf Streik wird unmittelbar durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich garantiert.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Arbeitnehmer zu jeder Zeit das Recht auf Streik hat. „Arbeitskampfmaßnahmen sind nur insoweit zulässig, wenn sie wegen des Abschlusses eines Tarifvertrags geführt werden. In der Regel führen Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften als Tarifpartner den Arbeitskampf“, grenzt Monika Korb, Rechtsanwältin im Bereich Arbeitsrecht bei KBM Legal, die Rechtslage ein. Grundsätzlich können sich alle Arbeitnehmer an einem Streik beteiligen, nicht nur Gewerkschaftsmitglieder. Dazu zählen auch Praktikanten und Auszubildende. Ausgeschlossen sind jedoch Beamte und Aufsichtsrat- oder Vorstandsmitglieder.
Weitere Bedingungen für einen rechtmäßigen Streik sind unter anderem das Scheitern vorangegangener Tarifverhandlungen. Ebenfalls muss beachtet werden, dass der Streik vorab in einer Urabstimmung der Gewerkschaftsmitglieder beschlossen werden muss und die Mitglieder mit mindestens 75 Prozent für den Streik votieren.
Zur Erreichung des Streikziels dürfen nur die sachlich geeigneten und notwendigen Arbeitskampfmaßnahmen eingesetzt werden. „Das heißt, es muss für notwendige Notdienste gesorgt werden und es darf zu keiner Existenzvernichtung des Arbeitgebers kommen. Weiter ist zu beachten, dass das Gemeinwohlinteresse nicht offensichtlich verletzt werden darf. Wie in den aktuellen Beispielen der Deutschen Bahn oder der Lufthansa muss sichergestellt sein, dass die Kunden zu ihren jeweiligen Zielen kommen. Ein Streik von der Lufthansa und der Deutschen Bahn dürfte daher nur schwer parallel durchzusetzen sein“, erklärt Anwältin Korb.
Treffen die genannten Bedingungen nicht zu und werden die Arbeitskämpfe von einer Arbeitnehmergruppe und unabhängig von einer Gewerkschaft initiiert, handelt es sich um rechtswidrige Streiks. Dazu zählen auch Warnstreiks oder kurze Arbeitsniederlegungen. „Jedoch kann ein solcher sogenannter ‚wilder Streik’ nachträglich von der zuständigen Gewerkschaft übernommen und damit legalisiert werden“, so Korb.
Werden die bei Streiks geltenden Regelungen nicht beachtet, können arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Bei einem unrechtmäßigen Streik verhält sich der Arbeitnehmer pflichtwidrig, nimmt er seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht wahr. Dem Arbeitgeber steht somit ein einklagbarer Anspruch auf Erfüllung der Arbeitspflicht zu. Gleichzeitig entfällt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. Auch kann ein Arbeitgeber im Falle von unrechtmäßigen Streiks die jeweiligen Arbeitnehmer abmahnen und gegebenenfalls sogar das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen.
Aber selbst bei rechtmäßigen Streiks können sich für betroffene Arbeitnehmer mögliche sozialversicherungsrechtliche und finanzielle Nachteile ergeben, da der Arbeitgeber im Falle eines Streiks das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht an den Arbeitnehmer zu zahlen hat. „Die Rentenversicherung bleibt zwar bestehen, allerdings werden in der Zeit des Streiks keine Beiträge entrichtet. Der Unfallschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt sogar gänzlich“, gibt Rechtsanwältin Korb zu bedenken.
Weiterhin sollten sich Arbeitnehmer bewusst sein, dass sie nur dann für die Zeit des Streiks eine Streikunterstützung der Gewerkschaft erhalten, die etwa Zweidrittel des Verdienstes entspricht, wenn sie Mitglieder der Gewerkschaft sind.
Ein Arbeitgeber muss jedoch nicht gänzlich auf seine Rechte während des Arbeitskampfes verzichten. So hat er die Möglichkeit mit einer sogenannten Aussperrung auf den Streik zu reagieren und den Arbeitnehmer hierdurch vom Betrieb, der Beschäftigung und dem Entgelt auszuschließen. Weiterhin kann er mit einer betrieblichen Streikabwehr und der Betriebsstilllegung auf die Streiks reagieren. Im Fall der Streikabwehr werden Aushilfen, Ersatzkräfte oder Leiharbeitnehmer eingestellt oder Fremdfirmen beschäftigt, um nur einige Beispiele zu nennen.
Bei einer Betriebsstillegung wird der Betrieb für die Dauer des Streiks nicht aufrechterhalten und Arbeitswillige werden nicht beschäftigt. „Diese Maßnahme bedarf allerdings einer eindeutigen Erklärung des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten und kann nur im Umfang und für die Dauer des gewerkschaftlichen Streikaufrufes erfolgen“, erläutert Monika Korb abschließend.
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