04.10.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Hamburg e.V..
Schnell kommen viele Gegenstände zusammen, die zu schade zum Wegwerfen sind oder ein paar Euro extra einbringen – zum Beispiel, wenn die private CD-Sammlung aufgelöst werden soll. Gerade Mütter stehen häufig vor dem Problem mit gebrauchter Kinderbekleidung. Alle paar Monate ein Wachstumsschub und schon muss alles in der nächsten Größe angeschafft werden. Wohin mit dem Gebrauchten? Im Internet kursieren dazu allerlei Informationen, die jedoch oft verunsichern. Was ist erlaubt? Wann müssen Steuern bezahlt werden?
„Grundsätzlich sind private Veräußerungsgeschäfte komplett steuerfrei. Wer normale Gebrauchsgegenstände wie zum Beispiel Bekleidung oder Bücher kauft und wiederverkauft, braucht keine Steuern für den Verkauf zahlen“, so Mark Weidinger aus dem Vorstand der Lohi.
Anders sieht es aus, wenn man beispielsweise Schmuck innerhalb eines Jahres wieder zu Geld macht. Für Gegenstände, die nicht dem täglichen Gebrauch zugeordnet werden, gilt eine Spekulationsfrist von zwölf Monaten. Innerhalb dieses Zeitraums müssen auch Privatverkäufe versteuert werden. In diesem Fall muss der Gewinn in der Einkommenssteuererklärung aber nur dann angegeben werden, wenn er 600 Euro im Veranlagungszeitraum übersteigt. „Bei Eheleuten, die zusammen veranlagt sind, kann eine nicht ausgeschöpfte Freigrenze leider nicht auf den Ehepartner übertragen werden“, erklärt Mark Weidinger. Wird die Freigrenze überschritten, so ist der Gesamtgewinn als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern und nicht nur der die Freigrenze übersteigende Betrag. Es kommt der persönliche Einkommenssteuersatz zum Tragen.
Ist der Tatbestand des Gesetzes für gewerbliches Handeln erfüllt, so müssen Steuern gezahlt werden. Dabei gibt es keine absoluten Grenzen, wann Verkäufe als privat und wann als gewerblich einzustufen sind. Es gibt für Privatverkäufer lediglich einige Kriterien, die für eine Einstufung als Gewerbe herangezogen werden. Folgende Anhaltspunkte sprechen für gewerbliches Handeln:
„Je mehr dieser genannten Kriterien erfüllt sind, umso eher liegt ein gewerbliches Handeln vor“, erläutert Mark Weidinger. In diesem Fall müsste ein Gewerbe angemeldet werden. Wer also nur gelegentlich Einzelstücke übers Internet verkauft, der ist auf der sicheren Seite. Kleidung, Fernseher, Spielekonsole, Handy, Möbel, Schmuck aus dem Privatfundus zu veräußern, das erlaubt der Fiskus. Sogar das eigene Auto zu verkaufen ist für Privatpersonen steuerfrei. Im Zweifelsfall ist die Spekulationsfrist von einem Jahr abzuwarten.
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Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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