22.06.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Betreuung über privatrechtliche Institutionen durch Verträge mit den Erziehungsstellen abgewickelt und die öffentlichen Mittel von der Institution an den Erzieher ausgezahlt werden.
Im verhandelten Fall hatte eine Erzieherin (Klägerin) bis zu zwei Pflegekinder über Tag und Nacht in den eigenen Haushalt aufgenommen und dafür ein mit einem Unternehmen vertraglich vereinbartes Tageshonorar sowie eine Sachkostenpauschale erhalten. Die Firma selbst organisiert im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für die Stadtverwaltung die Unterbringung von jungen Menschen in Heimen, Einrichtungen und Haushalten. Für jeden Betreuten erhält sie dafür einen bestimmten Betrag aus öffentlichen Mitteln. Das Finanzamt erkannte die Honorarzahlungen als steuerbare Einnahmen und rechnete sie der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin als Erzieherin zu. Diese vertrat jedoch die Meinung, dass die Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegekindern als Beihilfe zu deren Erziehung steuerfrei sind. Dieser Auffassung folgte der BFH mit der Begründung, dass Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei sind, wenn Erziehung unmittelbar gefördert wird. Das gilt auch dann, wenn die Zahlungen nicht direkt, sondern über einen Dritten – wie in diesem Fall ein zwischengeschalteter Träger – geleistet werden. Zudem handelt es sich um eine steuerfreie Beihilfe, denn mit den bewilligten Pflegegeldern ist kein vollständiger Ersatz des sachlichen und zeitlichen Aufwands beabsichtigt. Somit ähneln die Tagespauschalen den Zahlungen, die leibliche Eltern für die Erziehung ihrer eigenen Kinder ebenfalls steuerfrei erhalten.
Steuerfrei ist auch die Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt, wenn der Steuerpflichtige Geldbeträge aus dem Vermögen des Pflegebedürftigen erhält. Sowohl die Leistung als auch die empfangene Zahlung fallen unter die familiäre Lebensgemeinschaft, die grundsätzlich nicht steuerpflichtig ist (BFH Urteil vom 14.9.1999, IX R 88/95, BStBl II 1999, 776). Anders verhält es sich bei der Pflege nicht verwandter Personen. Werden hier Einkünfte erzielt, müssen diese versteuert werden.
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