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Pauschalierung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG (Fortsetzung 2)

11.08.2015  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

In den letzten beiden Beiträgen haben wir Sie darüber informiert, welche steuerlichen Probleme die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG bei Geschenken an Geschäftsfreunde und bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer mit sich bringt. Klarheit sollte das neue BMF-Schreiben vom 19.05.15 schaffen. Aber auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gibt es einige Unklarheiten, auf die wir an dieser Stelle eingehen wollen.

Bisher erschienen:
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer »
Geschenke an Geschäftsfreunde »

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung bei der Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

Charakteristisch für die Herausforderungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung sind die unterschiedlichen Anforderungen, die das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht mit sich bringen.

Aus steuerlicher Sicht ist, bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 37b EStG, die Pauschalversteuerung von Sachbezügen mit einem Pauschsteuersatz von 30% deutlich einfacher als die individuelle Lohnversteuerung auf Grundlage der persönlichen Besteuerungsmerkmale der begünstigten Arbeitnehmer.

Obwohl auch sozialversicherungsrechtlich eine Vereinfachung geboten wäre, verweigert das Sozial­versicherungs­recht dem Arbeitgeber diese Vereinfachung.

Daher ist der Arbeitgeber gezwungen, die Sachbezüge, die nach 37b EStG pauschal versteuert worden sind, vollumfänglich der Sozialversicherung zu unterwerfen. Damit verpufft der steuerliche Vereinfachungseffekt, weil jeder einzelne Sachbezug sozialversicherungsrechtlich individuell einem Arbeitnehmer zuzurechnen und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Bitte beachten Sie:

Der bisherige Grundsatz, dass alle Lohnbestandteile, die mit einem festen Pauschsteuersatz pauschal versteuert werden, kein sozialversicherungsrechtliches Entgelt darstellen, kommt nach Einführung des § 37b EStG nur noch bedingt zur Anwendung.

Nach dem unmittelbaren Wortlaut von § 1 Absatz 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung handelt es sich nur dann nicht um dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt zuzurechnende Zuwendungen, wenn es sich um Zuwendungen nach § 40 Absatz 2 EStG handelt. Mit anderen Worten liegt nur dann Sozialversicherungs­freiheit vor, wenn es sich um Entgeltbestandteile handelt, die mit festen Pauschsteuersätzen nach § 40 Absatz 2 EStG pauschal versteuert werden. Dies ist z. B. der Fall bei der Abgabe von Mahlzeiten im Betrieb, bei der Abgabe von Mahlzeiten im Rahmen einer Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers, bei Betriebs­veranstaltungen, Erholungsbeihilfen, bei der Pauschalversteuerung von steuerpflichtigen Anteilen von Reisekostenvergütungen (Verpflegungsmehraufwendungen), bei der Übereignung von Daten­verar­beitungs­geräten und bei der Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen.

Entgeltbestandteile, die nach § 37b Absatz 2 EStG pauschal versteuert werden, sind nicht ausdrücklich in § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung genannt und müssen daher individuell verbeitragt werden. Weil die Pauschalierungsvorschrift des § 37b Absatz 2 EStG in der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht als Ausnahmetatbestand benannt ist, handelt es sich entsprechend um sozialversicherungspflichtiges Entgelt.

Ausnahmetatbestand des § 37b Absatz 1 EStG

Eine Verbeitragung zur Sozialversicherung kann nur dann unterbleiben, wenn der Ausnahmetatbestand des § 37b Absatz 1 EStG vorliegt. Hierbei handelt es sich um Zuwendungen, die vom Unternehmen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind.


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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