09.01.2017 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Bereits mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.15 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 der Sozialversicherungsentgeltverordnung genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht dem (sozialversicherungspflichtigen) Arbeitsentgelt hinzuzurechnen sind, wenn diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden.
Excel für den Finanzbuchhalter Jetzt anmelden zum 2-tägigen Praxis-Seminar: |
|
✔ | Wichtige Zahlen schnell und strukturiert auswerten und präsentieren |
✔ | Optimaler Aufbau von aussagefähigen Tabellen |
✔ | Umgang mit den wichtigsten Formeln |
✔ | Auswertung von Daten mittels Pivot-Tabelle |
= Weiterbildung, die sich lohnt. Jetzt anmelden! |
Viele Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern gelegentlich Geschenke, die aufgrund der Anwendung der Sachbezugsfreigrenze (§8 Absatz 2 Satz 11 EStG) nicht der Lohnversteuerung zu unterwerfen sind. Weil man bei Geschenken dem Beschenkten üblicherweise nicht kundtun möchte, welchen Betrag man für das Geschenk aufgewendet hat, unterbleibt aus diesem Grund oft die Aufzeichnung derartiger Sachzuwendungen im Lohnkonto und der Ausweis dieser Beträge auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Bei vielen Arbeitgebern besteht derzeit Unklarheit, ob aufgrund der gesetzlichen Neuregelung der Sozialversicherungsentgeltverordnung Sozialversicherungspflicht eintritt, wenn die steuerfreien Sachbezüge nicht im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden.
Um den Nachweis zu erbringen, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Zuordnung vorgenommen hat, sollten diese Sachbezüge über einen fiktiven Arbeitnehmer (Dummy) abgerechnet werden. Dadurch ist sichergestellt, dass im Rahmen einer Prüfung durch den Sozialversicherungsträger keine nachträgliche Verbeitragung zur Sozialversicherung durchgeführt werden kann.
Sachzuwendungen, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses von seinem Arbeitgeber erhält, sind nach Maßgabe von R 19.6 LStR nicht als Arbeitslohn anzusehen. Daher brauchen derartige Sachzuwendungen nicht im Lohnkonto aufgezeichnet zu werden.
In der lohnsteuerlichen Praxis erhalten viele Arbeitnehmer Sachzuwendungen, die den einzelnen Arbeitnehmern oft nicht individuell zugerechnet werden können, weil es sich lediglich um einen rechnerischen – fiktiven – Anteil an den Gesamtkosten einer gemeinschaftlichen Zuwendung handelt. Diese Problematik tritt z. B. bei Betriebsveranstaltungen auf, die vom Arbeitgeber nach § 40 Absatz 2 EStG pauschal versteuert werden. Weil die gesetzliche Neuregelung nicht ausdrücklich vorschreibt, dass eine Entgeltabrechnung unmittelbar bei den Arbeitnehmern durchzuführen ist, kann auf eine individuelle Zurechnung bei den Arbeitnehmern und auf einen unmittelbaren Ausweis in der Lohnabrechnung verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass eine Gesamtabrechnung der Kosten z. B. über einen Dummy als fiktiven Arbeitnehmer erfolgt. Eine andere Handhabe wäre nach Ansicht des Autors völlig unpraktikabel und mit einem nicht verhältnismäßigen Arbeitsaufwand verbunden.
Hier ist zu hoffen, dass die zuständigen Sozialversicherungsträger keine überzogenen Anforderungen an die Arbeitgeber stellen.
Auch bei sonstigen Veranstaltungen, die vom Arbeitgeber nach § 37b Absatz 2 EStG pauschal versteuert werden, empfiehlt sich aus Gründen der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit eine Gesamtabrechnung über einen fiktiven Arbeitnehmer (Dummy), auch wenn für diese Bezüge grundsätzlich keine Sozialversicherungsfreiheit in Betracht kommt.
Zu diesem Artikel erreichte uns folgende Frage:
Unser Experte Volker Hartmann erläuterte hierzu Folgendes:
Nein, leider gibt es hier keine andere Lösung.
Der Dummy ist immer dann empfehlenswert, wenn steuerfreie Bezüge gewährt werden. Über den Dummy kann sichergestellt werden, dass analog zur Steuerfreiheit auch Sozialversicherungsfreiheit eintritt.
Bei einer Pauschalversteuerung nach § 37b EStG liegt grundsätzlich Sozialversicherungspflicht vor, so dass ohnehin eine individuelle Erfassung erforderlich ist.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Zur Teilnahme am Online-Seminar benötigen Sie Kopfhörer, Lautsprecher oder Ähnliches.
Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
Wenn Sie keine Werbung/Newsletter mehr zugesandt bekommen möchten, können Sie dies per E-Mail an unseren Kundenservice (abmeldung@dashoefer.de) durchgeben.
Die Anmeldung zu unseren kostenfreien Newslettern ist über unsere Internetseite möglich.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?