13.03.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.
Bis spätestens zum 31. Mai 2012 müssen Bürger ihre Einkommensteuererklärung für 2011 beim Finanzamt eingereicht haben. Dieser gesetzliche und allgemein bekannte Termin ist nicht immer problemlos einzuhalten. So schaffen es beispielsweise einige nicht, alle benötigten Unterlagen einzusammeln oder ein Kreditinstitut konnte nicht rechtzeitig eine Steuerbescheinigung über die Kapitalerträge 2011 ausstellen. Dies kann aber auch daran liegen, dass Anleger es versäumt hatten, bei der Hausbank einen Antrag auf Zusendung der benötigten Unterlagen zu stellen. Zwar haben sie einen Anspruch auf eine Bescheinigung über angefallene Kapitalerträge und einbehaltene Kapitalertragsteuer, doch Institute stellen diese nicht immer automatisch, sondern erst auf Nachfrage aus. Das gilt insbesondere, wenn im Vorjahr Verluste angefallen waren. Die darf die Bank nämlich laut Gesetz nur dann zur Verrechnung beim Finanzamt bescheinigen, wenn Sparer einen Antrag bis zum 15. Dezember 2011 gestellt hatten. Jetzt ist es zu spät dafür. Nicht nur aus diesem Grund ist für Steuerzahler ein Antrag auf Fristverlängerung ratsam, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hinweist.
Denn neben Anlegern können beispielsweise auch viele Arbeitnehmer, Rentner oder Vermieter ihre Steuererklärung nicht fristgerecht abgeben, weil ihnen Unterlagen etwa über Werbungskosten fehlen. Im Gegensatz zu den übrigen Einkunftsarten müssen Anleger ihre Kapitaleinnahmen seit 2009 nicht mehr generell in die Formulare eintragen, weil mit dem Einbehalt der Abgeltungsteuer die Pflichten zumeist erledigt sind. Doch Sparer mit einer individuellen Progression unter 25 Prozent, dem Wunsch eines Verlustausgleiches und in vielen anderen Sondersituationen müssen weiterhin den Weg über das Finanzamt gehen. Um die einbehaltenen Abgaben geltend machen zu können, benötigen sie jedoch die offizielle Steuerbescheinigung ihres Kreditinstituts. In anderen Fällen, etwa der Spendenbescheinigung oder der Rechnung über haushaltsnahe Dienstleistungen ist ein Beleg sogar Voraussetzung für eine Steuerminderung.
„Haben Sparer ihre Bescheinigung noch nicht erhalten, sollten sie beim Finanzamt eine formlose Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2011 beantragen“, rät Steuerberaterin Stefanie Peter von Ebner Stolz Mönning Bachem. Als Grund reicht der Hinweis auf noch fehlende Unterlagen über Einnahmen oder Ausgaben; dann ist ein Aufschub bis Ende September 2012 ohne weitere Begründungen möglich. Wer wie meist Selbständige einen Steuerberater oder als Arbeitnehmer einen Lohnsteuerhilfeverein einschaltet, hat ohnehin keine Eile. Hier verlängert sich die Frist nämlich pauschal auf Silvester 2012, Steuerzahler in Hessen dürfen sogar bis Ende Februar 2013 warten.
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Bei der Frage, wann eine Erklärung verpflichtend ist, wird zwischen Arbeitnehmern und den übrigen Steuerpflichtigen differenziert. Letztere wie Unternehmer, Freiberufler, Landwirte, Rentner, Anleger oder Vermieter müssen Formulare einreichen, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro liegt. Arbeitnehmer hingegen haben über die einbehaltene Lohnsteuer bereits ihre Abgaben geleistet. Grundsätzlich verlangt das Finanzamt von ihnen nur bei erwarteter Nachzahlung eine Erklärung. Viele Angestellte, Beamte und Pensionäre haben keine Abgabepflicht, dürfen aber freiwillig eine so genannte Antragsveranlagung durchführen. Hierzu werden ihnen vier Jahre Zeit eingeräumt, was dann auch die Zinsen oder Kursgewinne beinhaltet, die dem Fiskus wegen einer möglichen Rückzahlung gemeldet werden sollen.
Beim Abgabetermin sollten alle Bürger jedoch zeitliche Planung einkalkulieren. Erwarten sie eine Erstattung, wäre es unsinnig, die erlaubten Fristen bis zum Letzten auszuschöpfen. Denn je eher die Erklärung beim Finanzamt auf dem Tisch liegt, desto schneller gelangt die zu viel gezahlte Steuer aufs eigene Konto zurück. Darüber ist es schwierig, in 2013 noch den Steuerfall 2011 bearbeiten und die alten Belege suchen zu müssen. „Wer hier bummelt oder Belege unsortiert liegen lässt, verschenkt unnötig mögliches Erstattungspotential“, so die Expertin: „Arbeitnehmer sollten sich lieber zügig um Werbungskosten, Sonderausgaben, Handwerkerrechnungen oder außergewöhnliche Belastungen kümmern“.
Auch wenn keine Steuern anfallen sollten, lohnt eine Erklärungsabgabe, wenn etwa wegen Arbeitslosigkeit nur Werbungskosten für die Jobsuche vorliegen oder der Saldo aufgrund hoher Mieteinkünfte insgesamt negativ ausfällt. Dieses in 2011 entstandene Minus kann nur dann mit positiven Einkünften anderer Zeiträume - rückwirkend für 2010 und für die Jahre in der Zukunft - verrechnet werden, wenn eine Erklärung für das Entstehungsjahr mit dem Antrag auf Festsetzung des Verlustes eingereicht wird. In vielen Fällen zahlt sich die Abgabe einer freiwilligen Erklärung aus. Bei Arbeitnehmern überweist das Finanzamt oft zu viel gezahlte Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag wieder zurück und frisch verheiratete Paare holen die Vorteile des Splittingtarifs nach. Faustregel: Sind Aufwendungen angefallen, die nicht über Lohnsteuer oder Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt sind, gibt es eine Erstattung. „Besonders Arbeitnehmer sind schnell über der Grenze der Pauschbeträge bei den Werbungskosten von 1000 Euro ab 2011 und bei den Sonderausgaben von 36 Euro“, resümiert Peter.
Die Expertin Peter weist darauf hin, dass Steuererklärungen grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben sind und es Vorgaben zur Druckqualität bei selbst ausgedruckten Erklärungen gibt. „Reichen Bürger Erklärungen ein, bei denen an der Druckqualität gespart wird, worunter deren Lesbarkeit deutlich leidet, werden diese von den Finanzämtern nicht angenommen und gelten damit als nicht abgegeben“.
Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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