20.05.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Wird die Einkommensteuer danach als Kapitalertragsteuer erhoben, so ist die darauf entfallende Kirchensteuer automatisch als Zuschlag zu erheben. Dieses Verfahren gilt für Kapitalertragsteuer, die nach dem 31. Dezember 2014 entsteht. Die bisherige Wahlmöglichkeit, den Kirchensteuerabzug erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vornehmen zu lassen, entfällt. Seit Ende 2013 informieren die Banken ihre Kunden über das neue Verfahren. Betroffen sind auch Kapitalgesellschaften, insbesondere wenn sie Gewinne an ihre Gesellschafter ausschütten. Im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldung ist ab 2015 dann auch die Kirchensteuer mit abzuführen.
Voraussetzung für den automatischen Kirchensteuerabzug: Die zum Abzug der Kir-chensteuer verpflichtete Kapitalgesellschaft muss sich zunächst einmalig beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren lassen, um anschließend zum dortigen elektronischen Abrufverfahren zugelassen zu werden. Wichtig: Die Kapitalgesellschaft muss die Registrierung beim BZSt sowie das Zulassungsverfahren zwingend selbst vornehmen; eine Vertretungsmöglichkeit besteht an dieser Stelle nicht.
Ist der Kirchensteuerabzugsverpflichtete zum Verfahren zugelassen, erhält er eine Verfahrenskennung. Diese Verfahrenskennung kann er an den Steuerberater (StB) bzw. den IT-Dienstleister weitergeben und diesen mit der Abwicklung der weiteren Verfahrensschritte beauftragen.
Mithilfe der Verfahrenskennung des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, sowie der Steueridentifikationsnummer des Gesellschafters und seines Geburtsdatums kann beim BZSt das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) abgefragt werden. Dies besteht aus dem Kirchensteuersatz sowie der konkreten steuererhebenden Kirchen-Organisationseinheit und kann 69 verschiedene Ausprägungen aufweisen.
In jedem Jahr ist im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober unabhängig davon, ob Ausschüttungen erfolgen sollen oder nicht, eine so genannte Regelabfrage beim BZSt durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Abfrage sind für die Abführung der Kirchensteuer im Folgejahr zugrunde zu legen. Der Gesellschafter hat jedoch die Möglichkeit, gegenüber dem BZSt einen Sperrvermerk zu setzen. In diesem Fall erfolgt kein automatischer Einbehalt der Kirchensteuer; der Gesellschafter ist dann aber zur Nacherklärung der Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung verpflichtet. Die Kapitalgesellschaft muss ihre Gesellschafter zu Anfang jedes Jahres auf diese Möglichkeit hinweisen. Ein Sperrvermerk muss bis zum 30. Juni eines Jahres beim BZSt gesetzt worden sein, um bei der Regelabfrage desselben Jahres mit Geltung für das Folgejahr berücksichtigt zu werden.
Schritt 1: Gesellschaft registriert sich beim BZSt (nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft bereits über ein ELSTER-Zertifikat verfügt).
Schritt 2: Gesellschaft beantragt Zulassung zum KiStA-Verfahren.
Schritt 3: Gesellschaft oder StB/IT-Dienstleister führt unter Verwendung seines eigenen ELSTER-Zertifikats und unter Angabe der Verfahrenskennung der Kapitalgesellschaft sowie der Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum/Geburtsdaten des/der Gesellschafter/s die elektronische Abfrage des/der KiStAM durch.
Schritt 4: KiStAM wird bei der Kapitalertragsteueranmeldung für die Abführung der Kirchensteuer verwendet.
Themen
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