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Neues BMF-Schreiben zu Betriebsveranstaltungen (Teil III)

13.11.2015  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mit BMF-Schreiben vom 14.10.15 nimmt das Bundesfinanzministerium zu lohn- und umsatzsteuerlichen Zweifelsfragen bei Betriebsveranstaltungen Stellung. Im ersten und zweiten Teil haben Sie bereits erfahren, welche Aufwendungen in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, welche Kosten außen vor bleiben können und wie Sie rechnen müssen, wenn neben dem Arbeitnehmer auch Begleitpersonen an der Veranstaltung teilnehmen.

Bisher erschienen:
Neues BMF-Schreiben zu Betriebsveranstaltungen (Teil I)
Neues BMF-Schreiben zu Betriebsveranstaltungen (Teil II)

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt und Sie eine Lohnversteuerung durchführen müssen.

Teilnehmerkreis

Es handelt sich nur dann um eine steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltung, wenn alle Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, an der Veranstaltung teilzunehmen. Es darf sich bei der Veranstaltung nicht um eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen handeln, z. B. eine Veranstaltung nur für Vertriebsmitarbeiter oder nur für Arbeitnehmer, die sich besonders verdient gemacht haben.

Eine Betriebsveranstaltung im steuerlichen Sinne liegt auch vor, wenn diese abteilungsweise durchgeführt wird, z. B. separate Veranstaltungen für Produktion, Vertrieb und Verwaltung.

Maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr

Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich. Ab der dritten Veranstaltung handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Als Arbeitgeber haben Sie ein Wahlrecht, welche Veranstaltung Sie der Lohnversteuerung unterwerfen wollen.

Unschädlich ist, wenn bestimmte Arbeitnehmer zur Erfüllung beruflicher Aufgaben an mehreren Betriebs­veranstaltungen teilnehmen müssen, z. B. Personalchef, Betriebsrats- und Personalratsmitglieder.

Lohnversteuerung

Wenn es sich bei den Aufwendungen um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, kann eine Pauschal­ver­steuerung nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 EStG mit einem Steuersatz von 25 % durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Betriebsveranstaltung nach den oben genannten Maßstäben handelt. Handelt es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung, z. B. weil die Teilnahme nicht allen Arbeitnehmern offen steht, kann keine Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 25 % durchgeführt werden.

Anlass und Gelegenheit

Die Pauschalversteuerung kommt auch nicht in Betracht, wenn Arbeitslohn nicht aus Anlass, sondern lediglich bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung gezahlt wird.

Beispiel

Die Arbeitnehmer der SHS Südbank erhalten im Rahmen der Weihnachtsfeier eine hochwertige Goldmünze. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darf keine Pauschalversteuerung der Aufwendungen durchgeführt werden, da die Goldmünze nicht anlässlich der Betriebs­veranstaltung, sondern lediglich bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung übergeben wurde. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist es nicht üblich, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung derart hochwertige Geschenke machen.

Besonderheiten bei Leiharbeitnehmern

Bei der Teilnahme von Leiharbeitnehmern und Arbeitnehmern im Konzernverbund besteht ein Wahlrecht. Wenn es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, kann die Lohnversteuerung entweder vom veranstaltenden Arbeitgeber / Entleiher oder vom echten Arbeitgeber / Verleiher durchgeführt werden.

Echte und unechte Reisekosten

Echte Reisekosten zählen nicht zu den Aufwendungen des Arbeitgebers in Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung.

Echte Reisekosten liegen vor, wenn eine Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet. Wenn es sich hingegen um unechte Reisekosten handelt, sind diese der Betriebsveranstaltung zuzuordnen.

Beispiel 1 aus dem BMF-Schreiben – echte Reisekosten

Arbeitgeber A veranstaltet einen Betriebsausflug. Mitarbeiter, die an einem anderen Standort tätig sind, reisen für den Betriebsausflug zunächst zur Unternehmenszentrale an.

Diese Fahrtkosten – sowie ggf. im Zusammenhang mit der An- und Abreise entstehende Verpflegungs­pauschalen und Übernachtungskosten – gehören nicht zu den Zuwendungen anlässlich der Betriebs­veranstaltung, sondern können als Reisekosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Beispiel 2 aus dem BMF-Schreiben – unechte Reisekosten

Arbeitgeber A veranstaltet einen Betriebsausflug. Für die Fahrt vom Unternehmen zum Ausflugsziel organisiert er eine gemeinsame Busfahrt.

Die Kosten hierfür zählen zu den Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung.

Beispiel 3 aus dem BMF-Schreiben – unechte Reisekosten

Der Betriebsausflug beginnt mit einer ganztägigen Fahrt auf einem Fahrgastschiff. Am nächsten Tag wird die Betriebsveranstaltung am Zielort fortgesetzt.

Sowohl die übernommenen Fahrtkosten als auch die Übernachtungskosten gehören zu den Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung.

Umsatzsteuerliche Konsequenzen

In der lohnsteuerlichen Praxis übersehen Arbeitgeber regelmäßig, dass eine Betriebsveranstaltung nicht nur lohnsteuerlich, sondern auch umsatzsteuerliche Konsequenzen mit sich bringt.

Übliche und unübliche Betriebsveranstaltungen

Wenn es sich um eine übliche Betriebsveranstaltung handelt, also keine Lohnversteuerung durchzuführen ist, handelt es sich in umsatzsteuerlicher Hinsicht um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. In diesem Fall sind keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen.

Wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers den Freibetrag in Höhe von 110 Euro übersteigen, handelt es sich nicht um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Daher sind auch umsatzsteuerliche Konsequenzen zu ziehen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist in derartigen Fällen davon auszugehen, dass von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung des Arbeitgebers auszugehen ist.

In diesem Fall hat der Arbeitgeber keinen umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug. Korrespondierend entfällt die Umsatzversteuerung.

Für den Praktiker ergibt sich jedoch keine unmittelbare umsatzsteuerliche Auswirkung, ob der Arbeitgeber Vorsteuer geltend macht und die Aufwendungen der Umsatzversteuerung unterwirft oder ob kein Vorsteuerabzug geltend gemacht und keine Umsatzversteuerung durchgeführt wird.

In beiden Fällen ist sichergestellt, dass sich keine umsatzsteuerlichen Vorteile aus einer steuerpflichtigen Betriebsveranstaltung ergeben.

Fazit

Nun sind Sie gewappnet und können entscheiden, ob Sie bei der nächsten Betriebsveranstaltung unter sich bleiben wollen oder ob Sie gemeinsam mit dem als Weihnachtsmann verkleideten Finanzamt feiern wollen.


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.


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