17.01.2022 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Betroffen sind - wie bisher auch - Händler mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern. Dazu zählen bei einem Vertrieb im Fernabsatz als Verkaufsfläche alle Lager und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte.
Wer auch noch stationär verkauft, der soll sich lt. Gesetzesbegründung sämtliche Flächen anrechnen lassen. Diese Verschärfung kann dem Gesetzestext selbst jedoch nicht entnommen werden, so dass abzuwarten bleibt, ob Gerichte das auch so sehen werden.
Künftig werden von der Rücknahmepflicht auch Vertreiber von Lebensmitteln erfasst, wenn sie über eine Verkaufsfläche insgesamt (d.h. über alle Produkte) von 800 m² verfügen und mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen.
Das neue ElektroG sieht vor, dass Verbraucher ihre Altgeräte kostenfrei an den Händler zurückgeben bzw. zurücksenden können. Die Rücknahmepflicht gilt gemäß § 17 Abs. 2 ElektroG n.F. ausdrücklich auch für den Fernabsatz. Bei der Rücknahmeverpflichtung wird zudem - wie bisher - auch differenziert zwischen Großgeräten und Kleingeräten:
Bei Großgeräten gilt wie bisher die Rücknahmeverpflichtung 1:1. Der Händler ist bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer dazu verpflichtet, ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen.
Ort der Abgabe kann dabei auch der private Haushalt sein, sofern dort durch Auslieferung die Abgabe erfolgt (d.h. im Versandhandel). § 17 Abs. 1 S. 2 ElektroG n.F. sieht für den Fall ausdrücklich vor, dass die Abholung des Altgerätes für den Endnutzer unentgeltlich sein muss.
Die Verpflichtung zur unentgeltlichen Abholung wird im Fernabsatz jedoch auf Geräte der Kategorien 1, 2 und 4 beschränkt.
Hierbei handelt es sich um
Wärmeüberträger - wie Kühlschränkte, Gefrierschränke, Klimageräte, Entfeuchter, Warmwasserspeicher etc., Bildschirme, Monitore und Geräte die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten - wie Fernseher, Laptops, Tablets etc. sowie Großgeräte - wie Waschmaschinen, Geschirrspüler, Elektroherde, Leuchten, Kopiergeräte, Musikausrüstung etc.
Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 3, 5 und 6 können durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer gewährleistet werden.
Geräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, gelten als Kleingeräte. Sie müssen auf Verlangen des Endnutzers im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückgenommen werden. Die Rücknahmepflicht besteht unabhängig von einem Kauf. Erleichterung für den Handel: es müssen nur noch drei statt bislang fünf Geräte von einem Endnutzer zurückgenommen werden. Wird nur im Versandhandel verkauft, ist es für den Händler noch einfacher. Es muss keine kostenfreie Rücksendung angeboten werden. Es reicht, geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer zu gewährleisten (§ 17 Abs. 2 ElektroG n.F.).
Der Händler muss bei Abschluss des Kaufvertrages informieren über die Möglichkeit:
Weiter muss der Händler private Haushalte im Zeitpunkt des Angebots von Elektro- und Elektronikgeräten informieren über:
Im stationären Geschäft sind die Infos durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln zu realisieren. Im Fernabsatz müssen die Informationen ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- und Elektronikgeräten an private Haushalte gut sichtbar in den verwendeten Darstellungsmedien veröffentlicht oder der Warensendung schriftlich beigefügt werden.
Der Händler hat den Kunden zudem über seine Absicht zu befragen, ob er bei der Auslieferung des neuen Gerätes ein Altgerät zurückzugeben möchte. Auch diese Befragung des Kunden muss „bei Abschluss des Kaufvertrages“ erfolgen. Dies kann z.B. erfolgen über eine anzukreuzende Checkbox im Check-Out-Prozess. Alternativ könnte die Befragung auch durch die Information mit dem Hinweis einen Rückgabewunsch im Kommentarfeld anzugeben erfolgen.
Mit Einführung des § 19a ElektroG n.F. unterliegen nicht nur Händler, sondern auch Hersteller ab dem 1. Januar 2022 erstmals Informationspflichten gegenüber gewerblichen Endnutzern.
Ebenfalls überarbeitet wurden die Regelungen zur Rücknahme von Altgeräten von gewerblichen Endnutzern. Gemäß § 19 ElektroG n.V. müssen Hersteller zumutbaren Möglichkeiten zur Rückgabe für Altgeräte von gewerblichen Endnutzern schaffen. Lediglich die Kosten der Entsorgung können über eine entsprechende Vereinbarung mit dem gewerblichen Endnutzer auf diesen übertragen werden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 ElektroG n.F.).
Übergangsregelungen gibt es – sofern für die Rücknahme- und Informationsverpflichtung relevant - nur für Vertreiber von Lebensmitteln. Diese müssen gemäß § 46 Abs. 5 ElektroG n.V. Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 einrichten.
Das neue Recht bringt einiges an Aufwand für den Handel. Die Preise dürften sich hierdurch erhöhen. Händler sollte sich beraten lassen, damit viele abmahngeeignete Fallstricke umgangen werden.
Bild: EKATERINA BOLOVTSOVA (Pexels, Pexels Lizenz)
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