07.08.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V..
Wer auf Online-Marktplätzen Waren verkaufen will, muss demnach künftig einen Nachweis über seine umsatzsteuerliche Registrierung bei einem deutschen Finanzamt vorweisen. Gleichzeitig sollen Betreiber elektronischer Marktplätze für Umsatzsteuer haften, die von Online-Händlern auf ihrer Plattform nicht abgeführt werden. Laut Entwurf können die Marktplatzbetreiber diese Haftung nur vermeiden, wenn sie verschiedene Daten ihrer Händler aufzeichnen und deren umsatzsteuerliche Registrierung verifizieren.
„Der Gesetzesentwurf soll Umsatzsteueransprüche gegenüber Online-Händlern von außerhalb der EU effektiver durchsetzen. Aber die geplanten umsatzsteuerlichen Pflichten treffen ausnahmslos alle Akteure im Online-Handel in Deutschland. Dies ist weder zielgerichtet noch angemessen“, sagt Thomas Kriesel, Bereichsleiter Steuern beim Bitkom. Zudem seien die notwendigen Prozesse in den Finanzämtern zur Erteilung des Registrierungsnachweises noch nicht aufgesetzt. „Es ist zu befürchten, dass Online-Händler mehrere Wochen auf ihren Registrierungsnachweis warten müssen“, so Kriesel.
Besonders kritisch sieht Bitkom, dass der Nachweis der Finanzverwaltung bis zur Einrichtung eines elektronischen Verfahrens in Papierform ausgestellt werden soll. Kriesel: „Online-Händler auf Papierdokumente zu verpflichten ist nicht nur rückständig, sondern eine enorme zusätzliche Belastung.“ Viele gut aufgestellte Unternehmen hätten schon Schwierigkeiten, Papierdokumente bruchlos in ihre Geschäftsprozesse zu integrieren. Der Papiernachweis soll laut Gesetzentwurf für drei Jahre gültig sein und muss danach erneuert werden.
Ein weiterer Kritikpunkt ist aus Sicht des Bitkom der viel zu weite Anwendungsbereich der neuen Regelungen. Mit den sogenannten Betreibern elektronischer Marktplätze meint der Gesetzentwurf letztendlich jede Person, die auf einer eigenen Internetseite oder über eine App Umsätze ermöglicht. Damit wäre die Anwendung nicht auf dezidierte Handelsplattformen beschränkt, sondern könnte z.B. auch Unternehmen treffen, die nur Software für den Online-Handel anbieten. „Die Probleme mit Umsatzsteuerausfällen im Online-Handel sind bereits auf europäischer Ebene erkannt. Die EU hat mit einer entsprechenden Richtlinie darauf reagiert. Warum Deutschland nun kurzfristig noch eine eigene Zwischenlösung auf den Weg bringt, ist nicht nachvollziehbar“, sagt Kriesel.
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