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Neue Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung bei der Dienstwagenbesteuerung

21.04.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: none.

Volker Hartmann entwirrt Ihnen nachfolgend die aktuellen Urteile des BFH.

Die Dienstwagenbesteuerung ist nach wie vor der Dauerbrenner bei Lohnsteueraußenprüfungen, Betriebsprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen. Immer wieder kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, ob und in welchem Umfang ein geldwerter Vorteil für die Privatnutzung von Dienstwagen anzusetzen ist.


PKW-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Ein zusätzliches schwerwiegendes Problem tritt immer dann auf, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft handelt.


Uneinheitliche Rechtsprechung

Die höchstrichterliche Rechtsprechung vertritt bei der Frage, ob es sich bei einer vertragswidrigen Nutzung des Dienstwagens durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer um Arbeitslohn handelt, der der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist, oder ob es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt, unterschiedliche, erheblich voneinander abweichende Auffassungen.


BFH-Rechtsprechung des I. Senats

So vertreten der I. Senat mit den BFH-Urteilen vom 23.01.08, I R 8/06 und vom 17.07.08, I R 83/07 die Auffassung, dass eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer stets eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Als Bewertungsmaßstab kommt hierbei jedoch nicht die 1 %-Regelung in Betracht. Der geldwerte Vorteil ist vielmehr nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu anzusetzen.

Eine betriebliche Veranlassung und damit die Qualifizierung als steuerpflichtiger Arbeitslohn kommt immer nur dann in Betracht, wenn die PKW-Nutzung durch eine Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird, die einem Fremdvergleich stand hält. Wenn die PKW-Nutzung hingegen ohne eine solche Vereinbarung erfolgt, über eine solche Vereinbarung hinausgeht oder trotz ausdrücklichem Nutzungsverbot erfolgt, ist diese vertragswidrige PKW-Nutzung hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst und insoweit als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.


BFH-Rechtsprechung des VI. Senats

Im Gegensatz zur Auffassung des I. Senats vertritt der VI. Senat mit jüngstem Urteil vom 11.02.10, VI R 43/09 sowie mit zwei Urteilen vom 23.04.09, VI R 81/06 und VI B 118/08 die Auffassung, dass die nachhaltige "vertragswidrige" private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist. Wenn die Gesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht unterbindet, kann dies nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Mit anderen Worten, es kann sich sowohl um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn als auch um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegt bei einer nachhaltigen vertragswidrigen privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer der Schluss nahe, dass die Nutzungsbeschränkung bzw. das Nutzungsverbot nicht ernstlich gewollt sind, sondern lediglich auf dem Papier stehen. Der Bundesfinanzhof meint, dass der Arbeitgeber üblicherweise eine unbefugte Nutzung durch einen Arbeitnehmer nicht duldet. Wenn der Arbeitgeber die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht unterbindet, kann diese Duldung sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein, so dass entsprechend sowohl eine verdeckte Gewinnausschüttung als auch lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen können.

Danach kann also keine grundsätzliche Qualifizierung in eine verdeckte Gewinnausschüttung oder lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn vorgenommen werden. Diese Einordnung bedarf vielmehr der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls. Hierbei ist zu berücksichtigen ist, dass die vertragswidrige Privatnutzung auf einer von der vertraglichen Vereinbarung abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und insoweit in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen kann.

Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg
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