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Neue Rechtsprechung: Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei der Dienstwagenbesteuerung - Teil 2

11.09.2018  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, kann der geldwerter Vorteil entweder pauschal im Rahmen der 1 % - Regelung oder nutzungsabhängig im Rahmen der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Fahrtenbuches ist, dass dieses ordnungsgemäß im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien geführt wird.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof stellte mit Urteil vom 25.04.18, VI R 34/16 klar, dass die Erfüllung eines Schadensersatzanspruches eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber nicht zu einem Lohnzufluss beim Arbeitnehmer führt, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Schaden entstanden ist und die Steuer ohne eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre. Der Arbeitnehmer hat jedoch die objektive Feststellungslast zu tragen, dass tatsächlich ein Schadenersatzanspruch besteht. Es ist also zu differenzieren, ob und in welchem Umfang überhaupt ein Schadensersatzanspruch besteht.

Weil das Finanzgericht Köln erstinstanzlich nicht sauber gearbeitet und nicht geklärt hat, ob der Arbeitnehmer tatsächlich einen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber hat, verwies der Bundesfinanzhof die Sache an das Finanzgericht zurück. Nun hat das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Anforderungen, die steuerlich an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, belehren, entsprechende Hinweise erteilen oder gar die Eintragungen in dem Fahrtenbuch auf ihre steuerliche Ordnungsmäßigkeit überprüfen musste.

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Fazit

Ein ordnungsgemäß und sorgfältig geführtes Fahrtenbuch kann sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer viele unnötige Schwierigkeiten und nicht gewollte Steuernachzahlungen verhindern. Wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auszusehen hat, ist in R 8.1 Absatz 9 Nr. 2 Satz 3 LStR geregelt.

Danach sind für dienstliche Fahrten sind grundsätzlich die folgenden Angaben zwingend erforderlich:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit,
  • Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute,
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.

Um bereits im Vorfeld einer unnötigen Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der streitigen Rechtsfrage, wer für die Einhaltung der einschlägigen steuerlichen Anforderungen an ein Fahrtenbuch verantwortlich ist, aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, den Arbeitnehmer im Rahmen einer schriftlichen Dienstwagenüberlassungsvereinbarung über die steuerlichen Rahmenbedingungen und die Folgen der Nichteinhaltung umfassend in Kenntnis zu setzen.

Um darüber hinaus Auseinandersetzungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebstättenfinanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung aus dem Weg zu gehen, ist es empfehlenswert, in regelmäßigen Abständen das Fahrtenbuch zu überprüfen.

Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Arbeitgeberpflichten dazu verpflichtet, den steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers zu ermitteln und die darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge an das Betriebstättenfinanzamt abzuführen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann er vom Betriebstättenfinanzamt entsprechend in Haftung genommen werden. Um einer Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt wirksam entgegenzutreten, ist es für den Arbeitgeber sehr empfehlenswert, auf die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften zu achten. Im Zweifelsfall ist bei einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch der geldwerte Vorteil pauschal im Rahmen der 1 % - Regelung anzusetzen.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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