17.01.2012 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Dieser geldwerte Vorteil kann entweder pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung oder individuell auf Grundlage der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse mit Hilfe eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs ermittelt werden. Wenn kein Fahrtenbuch geführt oder das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wird, kommt nach Auffassung der Finanzverwaltung zwingend die 1 %-Regelung zur Anwendung.
In der lohnsteuerlichen Praxis wird häufig dargelegt, dass ein Firmenwagen vom Arbeitnehmer ausschließlich für betriebliche Zwecke, nicht aber privat genutzt wird. In manchen Fällen wird vom Arbeitgeber ein Nutzungsverbot ausgesprochen. Weil eine Privatnutzung des Firmenwagens in zahlreichen Fällen von den Arbeitnehmern bestritten wird, unterbleibt in diesen Fällen eine Lohnversteuerung des geldwerten Vorteils.
Wenn im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung festgestellt wird, dass kein geldwerter Vorteil für die Privatnutzung des Firmenwagens versteuert wird und kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegt werden kann, wird vom Finanzamt im Rahmen des sog. Anscheinsbeweises stets unterstellt, dass eine Privatnutzung stattgefunden hat. Daher erfolgt in diesen Fällen stets eine pauschale Nachversteuerung im Rahmen der 1 %-Regelung.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit Urteil vom 06.10.11, VI R 56/10 erneut mit dem Beweis des ersten Anscheins auseinandergesetzt und klargestellt, dass der Anscheinsbeweis vom Finanzamt immer nur dann angewendet werden darf, wenn tatsächlich ein Dienstwagen für private Zwecke überlassen wird.
Im hier streitigen Sachverhalt hatte ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen lediglich für betriebliche Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen. Die private Nutzung des Firmenwagens wurde ausdrücklich untersagt. Weil das Fahrzeug nicht für private Zwecke genutzt werden darf, sondern diese vielmehr im Rahmen eines schriftlich fixierten Nutzungsverbotes untersagt wurde, kann das Finanzamt auch nicht im Rahmen des Anscheinsbeweises unterstellen, dass eine - verbotswidrige - Nutzung des Firmenwagens zu privaten Zwecken erfolgt ist. Der Beweis des ersten Anscheins kommt nur dann zum tragen, wenn ein Fahrzeug tatsächlich für private Zwecke überlassen wird.
Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs immer nur dann vorliegen, wenn der erkennbare Wille des Arbeitgebers vorliegt, einem Arbeitnehmer Arbeitslohn im Rahmen eines Leistungsaustausches - Arbeitslohn für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft - zukommen zu lassen. Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn liegt dagegen nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer gegen den ausdrücklichen Willen seines Arbeitgebers rechtswidrig einen Firmenwagen für private Zwecke nutzt.
Bereits mit Urteil vom 21.04.10 - VI R 46/08 hat der Bundesfinanzhof Stellung zum Beweis des ersten Anscheins genommen. Im hier vorliegenden Fall hat ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, einen Firmenwagen, einen Audi A8, lediglich für betriebliche Fahrten zur Verfügung gestellt. Der Arbeitnehmer gab an, seinen Firmenwagen ausschließlich betrieblich zu nutzen, weil ihm privat ein höherwertigeres Fahrzeug, ein Audi S8, zur Verfügung steht. Auch hier wies der Bundesfinanzhof das Finanzamt in die Schranken und stellte klar, dass der Beweis des ersten Anscheins nicht zum Tragen kommt, weil der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kein Fahrzeug für private, sondern ausschließlich für berufliche Zwecke überlassen hat. Der Beweis des ersten Anscheins kommt stets nur dann zum tragen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein dienstliches Fahrzeug zur Privatnutzung überlässt.
Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung einen Bärendienst erwiesen. Im streitigen Sachverhalt wurde das Fahrzeug zu betrieblichen Zwecken und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht den Privatfahrten zuzuordnen. Gleichwohl befindet sich das Fahrzeug im Zugriff des Arbeitnehmers und kann - rein theoretisch - jederzeit vom Arbeitnehmer genutzt werden. Der Arbeitgeber hat zwar ein Nutzungsverbot ausgesprochen, kann dieses Nutzungsverbot in tatsächlicher Hinsicht jedoch nicht durch geeignete Maßnahmen überwachen. Eine geeignete Maßnahme für die Überwachung des Nutzungsverbots wäre beispielsweise die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches. Dieses hält der Bundesfinanzhof jedoch nicht für erforderlich.
Deutlich unproblematischer wäre der Fall zu beurteilen, wenn das Firmenfahrzeug nach Beendigung der dienstlichen Verrichtungen auf dem Betriebsgelände abzustellen wäre. Nach Ansicht des Autors sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in gewisser Weise schon als Privatfahrten anzusehen und nicht gesondert zu beurteilen.
Aufgrund der neuerlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem Thema ist es bei einem vom Arbeitgeber ausgesprochenen Nutzungsverbot für private Zwecke nun nicht mehr zwingend erforderlich, ein Fahrtenbuch zu führen.
Quelle: Volker Hartmann
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