22.05.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Ganz so einfach ist es nicht, denn Arbeitskleidung kann nur dann zu 100 Prozent mit Steuerbonus gekauft werden, wenn es sich um berufstypische Kleidung handelt und diese nicht im Alltag getragen werden kann.
Aber auch Alltagskleidung kann in einigen Fällen berufstypisch sein und dann gibt es vom Fiskus Geld zurück.
Tax Compliance – eine Chance für alle Unternehmen
Bei berufstypischer Kleidung denken viele zuerst an die Uniformen von Polizisten, Feuerwehrleuten oder Soldaten. Hierbei handelt es sich um Dienstkleidung, die üblicherweise vom Dienstherrn gestellt wird. Bestimmte Berufsstände wie Richter und Staatsanwälte zeigen sich vor Gericht in einer schwarzen Robe, medizinisches Personal in Praxen oder Krankenhäusern meist in weißer Bekleidung. Uniformen, Roben und Arztkittel erkennt das Finanzamt problemlos an, denn diese werden in der Freizeit nicht getragen.
Anders verhält es sich beim weißen T-Shirt, weißen Poloshirt, weißen Socken und Schuhen von der Arzthelferin. Diese könnten in der Freizeit ebenso getragen werden und werden deswegen vom Finanzamt eher nicht anerkannt. Die Chance für eine Anerkennung ist größer, wenn das weiße Poloshirt oder die Socken beispielsweise anstatt in einem Geschäft für Mode in einem speziellen Fachgeschäft für Berufsbekleidung gekauft werden. Dort erhält man üblicherweise eine Rechnung, auf der der Wortlaut „Arbeitskleidung“ vermerkt ist.
Sportbekleidung wird anerkannt, wenn sie von hauptberuflichen Sportlern, Sportlehrern oder Fitnesstrainern getragen wird. Auch die Bekleidung für den Dienstsport bei Polizei, Feuerwehr und Bundeswehr geht beim Fiskus durch, sofern eine private Verwendung größtenteils ausgeschlossen wird.
Der Blaumann vom Handwerker, der Kittel im Labor, die Berufstracht des Schornsteinfegers, die Ausstattung des Metzgers sowie Jacke, Hose und Mütze vom Koch, all diese Ausgaben können problemlos von der Steuer abgesetzt werden. Erfordert die Ausübung eines Berufs eine spezielle Schutzbekleidung, wie Schuhe mit Stahlkappen beispielsweise, so ist diese absetzbar, falls sie nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
Was dem Handwerker sein Blaumann, ist dem Banker sein Hemd mit Anzug und Krawatte! Allerdings lässt sich normale Businesskleidung wie der Anzug mit Krawatte bei der Steuer leider nicht absetzen, obwohl viele Banken von ihren Angestellten verlangen, dass sie in so einem Outfit zur Arbeit erscheinen. Hier sagt der Gesetzgeber trotz Dresscode der Firmen nein. Denn ein feiner Anzug, ein Hemd und eine Krawatte können zu privaten Anlässen, wie einem Theater-besuch, einer Hochzeit oder einer Vernissage ebenso getragen werden, so die Argumentation der Finanzgerichte. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Banker oder Kaufmann seinen Anzug ausschließlich im Unternehmen trägt und privat am liebsten mit Jeans und T-Shirt herumläuft.
Was zählt ist, dass diese Kleidung theoretisch privat getragen werden kann, unabhängig davon, ob das tatsächlich der Fall ist. Das Finanzamt ist nicht willens, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Berufskleidung in der Freizeit getragen wird oder nicht. In diesem Sinne gilt das auch für die Blusen und Kostüme einer Sekretärin, Büroangestellten oder Geschäftsführerin, die somit anstatt unter Werbungskosten unter die Kosten der allgemeinen Lebensführung fallen.
Das Kostüm einer Reisebegleiterin in den Farben der Fluggesellschaft kann von der Steuer wiederum schon abgesetzt werden, sofern es nicht vom Arbeitgeber kostenlos gestellt wird. Aber auch immer mehr Läden im Einzelhandel und Firmen, die direkten Kontakt zu Endverbrauchern haben, setzen auf eine einheitliche und auffallende Firmenkleidung. Das kann z. B. ein Poloshirt mit dem Schriftzug der Firma sein. Solche Corporate-Identity-Maßnahmen verfolgen u. a. den Zweck, dass die Mitarbeiter an der Kleidung sofort als Unternehmenszugehörige zu erkennen sind und der Unternehmensauftritt professionell erscheint. Hier sind die Richter in ihren Entscheidungen so verblieben, dass ein großes prominentes Firmenlogo zu einer Absetzbarkeit bei der Einkommensteuererklärung führt.
Immer vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat weder die Kleidung kostenlos zur Verfügung gestellt noch einen steuerfreien Zuschuss dazu gezahlt. Ist die Kleidung in der Arbeit vorgeschrieben, so muss sie auch nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Der Büroangestellte kann seinen schwarzen Anzug nicht absetzen, ein Kellner, ein Pfarrer und ein Leichenbestatter dagegen schon. Der Orchestermusiker kann sein schwarzes Sakko und seine schwarze Hose wiederum nicht absetzen, einen schwarzen Frack aber schon, denn der Frack gilt nicht als freizeittauglich. Bei einer Kellnerin wird der berufstypische schwarze Rock für die Arbeit vom Finanzamt oft anerkannt, bei einer Rezeptionistin wiederum nicht.
Zahlreiche Klagen und Gerichtsverfahren in der Vergangenheit führen dazu, dass die Rechtslage unübersichtlich ist und nicht alle Berufsbekleidungen durch Einzelfallentscheidungen abgedeckt werden. Darin ist fallweise eine Chance zu sehen und mit einer guten Begründung und fundierten Vorgehensweise kann es zu einer Anerkennung durch die Finanzbehörde kommen. Gut geht es immer dann, wenn die Kleidung einzig und allein im Beruf getragen werden kann. Aber eben auch Alltagskleidung kann hin und wieder berufstypisch sein und anerkannt werden.
Themen
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