15.11.2017 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
So sieht das Lohnsteuerrecht – noch – einige Regelungen vor, die aus Vereinfachungsgründen und wegen Geringfügigkeit bestimmte Leistungen des Arbeitgebers steuerfrei lassen bzw. dem Arbeitgeber ermöglichen, diese Beträge pauschal zu versteuern. In diesem Zusammenhang wird zunehmend versucht, die Sachbezugsfreigrenze, die Freigrenze für Aufmerksamkeiten, andere Steuerbefreiungsvorschriften sowie diverse Lohnsteuerpauschalierungsmöglichkeiten (z.B. bei Erholungsbeihilfen) teilweise missbräuchlich anzuwenden.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich jüngst mit der spannenden Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, wie sog. Werbekostenzuschüsse, die Arbeitnehmern für das Anbringen eines Autoaufklebers an ihrem Kraftfahrzeug gezahlt werden, lohnsteuerlich zu behandeln sind. Darüber hinaus setzte sich das Finanzgericht mit den Anforderungen auseinander, die an eine sog. Erholungsbeihilfe gestellt werden.
Im hier streitigen Sachverhalt gewährte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für das Aufbringen eines Werbeflächenaufklebers auf dem Privat-Pkw der Mitarbeiter steuerfreie sog. Werbekostenzuschüsse. Die Aufkleber mit dem Logo des Arbeitgebers hatten eine Größe von 15 cm x 10 cm. Der Arbeitgeber behandelte diese Werbekostenzuschüsse steuerfrei nach § 22 Nr. 3 EStG.
Nach Auffassung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz liegen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit jedoch nicht vor. Nach Maßgabe von § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte nur dann der Versteuerung zu unterwerfen, wenn sie 256 Euro im Kalenderjahr bzw. 21,33 Euro monatlich übersteigen. Das Herumfahren mit dem Logo des Arbeitgebers ist jedoch nicht als sonstige Leistung anzusehen. Daher sind die hier als Werbekostenzuschüssen bezeichneten Beträge nicht als Entgelte für eine sonstige Leistung anzusehen, sondern als lohnsteuerpflichtige Gehaltsbestandteile.
Dem Anbringen des Logos kommt nach Auffassung des Gerichts keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Ein inhaltlich relevanter Werbeeffekt ist nicht auszumachen. Für einen unvoreingenommenen Dritten ist der Zusammenhang des Autoaufklebers mit dem Betrieb des Arbeitgebers nicht herzustellen. Daher kommt eine Werbewirkung nicht in Frage. Darüber hinaus wird der vermeintliche Werbekostenzuschuss pauschal und nicht abhängig von der Fahrleistung des jeweiligen Arbeitnehmers und in Abhängigkeit vom Umfeld des Arbeitnehmers gewährt. Dies deutet nach Überzeugung des Gerichts darauf hin, dass der ins Feld vermeintliche Werbeeffekt nicht ernsthaft ins Kalkül gezogen wurde.
Daher handelt es sich um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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