06.05.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Online-Händler müssen ihren Umsatz zukünftig in dem Land versteuern, in das sie die Ware geschickt haben. Das Online-Portal One-Stop-Shop (OSS) soll ihnen das erleichtern.
Die bisherigen Lieferschwellen der einzelnen Länder gibt es ab Juli nicht mehr. Stattdessen gilt ab 1. Juli 2021 in der ganzen EU ein Schwellenwert von 10.000 Euro für alle Verkäufe ins Ausland. Unter diese Lieferschwelle fallen künftig Warenlieferungen und der Verkauf elektronischer Dienstleistungen. Bisher gab es dafür eine eigene Lieferschwelle von 10.000 Euro. „Außerdem ändern sich die Begriffe: Versandhandel wird zu Fernverkauf und EU-Lieferung wird zu innergemeinschaftlichem Fernverkauf, sofern es sich um Verkäufe an Privatpersonen handelt“, sagt Daniel Frischkorn, Steuerberater bei Ecovis in Berlin.
Liegt der Umsatz eines deutschen Händlers für alle Umsätze unter 10.000 Euro, muss er ihn in Deutschland versteuern. Liegt der Umsatz über 10.000 Euro, dann muss sich der Online-Händler in jedem Land einzeln registrieren und eine Steuererklärung abgeben, in das er verkauft. „Egal, ob ein Online-Händler ein Taschenbuch oder ein eBook verkauft: Ist künftig die Lieferschwelle von 10.000 Euro erreicht, muss der Händler Mehrwertsteuer in dem jeweiligen Land zahlen“, sagt Frischkorn.
Künftig gibt es den „One-Stop-Shop“ (OSS). Das Prinzip ist schon bekannt als Mini-One-Stop-Shop (MOSS). Das bedeutet, dass Händler über das Online-Portal ihre Steuern aus Verkäufen von elektronischen Dienstleistungen im Ausland bezahlen können. Diese Erleichterung wird ab 1. Juli 2021 auch für den Fernverkauf gelten. „Aus MOSS wird also OSS“, sagt Frischkorn.
Online-Händler müssen den OSS nicht nutzen. Wollen sie ihn aber für ein Land, dann müssen sie ihn auch für alle anderen EU-Länder nutzen, in die sie verkaufen. „Der OSS ist auf jeden Fall sinnvoll, wenn man sich nicht mit unterschiedlichen Fremdsprachen und Anträgen für jedes einzelne Land herumschlagen will“, erklärt Frischkorn.
„Nicht unbedingt. Denn in manchen Fällen müssen Händler den OSS nutzen und sich dennoch steuerlich in einem Land registrieren“, sagt Ecovis-Steuerberater Frischkorn. Zum Beispiel, wenn ein Online-Händler seine Ware an eine elektronische Plattform zum Versand übergibt, die diese dann etwa von Deutschland erst in ein polnisches Lager schickt. Diese innergemeinschaftliche Verbringung, also der Versand der Ware nach Polen, ist dort in einer eigenen Steuererklärung anzugeben.
Online-Händler können sich seit dem 1. April 2021 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für das neue Online-Portal registrieren. Dort können sie ihre Steuererklärung auch für alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe abgeben. Das BZSt führt die von den Online-Händlern geschuldete und überwiesene Umsatzsteuer an die jeweiligen Länder ab, in die die Händler verkauft haben.
Wollen Online-Händler den OSS ab 1. Juli 2021 nutzen, müssen sie sich bis 30. Juni 2021 registriert haben. „Laut BZST brauchen sich MOSS-Nutzer nicht neu registrieren. Sie können OSS automatisch nutzen“, sagt Frischkorn. Allerdings würde er sich die Details lieber noch mal ansehen im Vorfeld.
Bild: freestocks.org (Pexels, Pexels Lizenz)
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