22.12.2021 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Auch Aufmerksamkeiten, also Sachzuwendungen im Sinne von R 19.6 Absatz 1 LStR, die ein Arbeitnehmer aus besonderem Anlass von seinem Arbeitgeber erhält, sind nicht der Lohnversteuerung zu unterwerfen.
Bereits zum 01.01.20 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, nicht als steuerlich privilegierte Sachzuwendungen, sondern als Geldzuwendungen anzusehen sind.
Eine Ausnahme gilt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Um den Finanzdienstleistern die Möglichkeit zu bieten, ihre Produktpalette an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen, galt eine großzügige gesetzliche Übergangsregelung bis zum 31.12.21. Diese Übergangsregelung ist zum 01.01.22 ausgelaufen.
Nach diesem Zeitpunkt sind nur noch sog. Closed-Loop-Karten bzw. Controlled-Loop-Karten mit einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen steuerlich begünstigt.
Sog. Open-Loop-Karten, z.B. Prepaid-Kreditkarten, die als Geldkarten im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs ohne Beschränkung eingesetzt werden können sowie Gutscheine mit unbegrenzten Einlösungsmöglichkeiten, sind seit 01.01.22 nicht mehr steuerlich privilegiert.
Soweit noch nicht erfolgt, sollte der Arbeitgeber unbedingt überprüfen, ob die seinen Arbeitnehmern gewährten Sonderzuwendungen den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen. Soweit die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden und daher die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorliegen, handelt es sich um Arbeitslohn, der sowohl der Regelversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Darüber hinaus kann eine punktuelle Nettolohnvereinbarung vorliegen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern z.B. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung die Steuerfreiheit dieser Sonderzuwendungen zugesichert hat. In diesem Fall sind die auf diese Sonderzuwendungen entfallenden Steuerabzugsbeträge vom Arbeitgeber zu tragen. Weil die Steuerabzugsbeträge grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragen sind, handelt es sich bei einer Steuerübernahme durch den Arbeitgeber um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, der ebenfalls der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: WilliamCho (Pixabay, Pixabay License)
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