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Muss ich oder nicht?

03.05.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..

Alle Jahre wieder kommt die Einkommensteuererklärung. Für manche ist sie optional, für andere verpflichtend – hier lesen Sie, wann was gilt und die Erklärung sich auch freiwillig lohnt.

Für alle Steuerzahler hängt sie wie ein Damoklesschwert über dem Kopf: die Abgabefrist der Einkommensteuerklärung. Wer nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, der kann ganz entspannt bleiben. Ihm können keine Steuerschätzung oder Verspätungszuschläge drohen. Allerdings winkt in so einem Fall auch keine Steuerrückerstattung. Durchschnittlich erhielten die Deutschen 935 Euro im Jahr 2016 von ihren Finanzämtern zurück. Die Mitglieder der Lohi bekamen im Schnitt aller Erstattungsfälle im selben Jahr 1.339 Euro rückerstattet.

Für wen ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtend?

Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht u.a. für Arbeitnehmer, Studenten, Rentner und Pensionäre die Abgabe vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt wurden:

  • In den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen wurde ein Freibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erfasst.
  • Mehrere Jobs wurden parallel angenommen und es wurden von zwei oder mehr Arbeitgebern Löhne oder Versorgungsbezüge überwiesen (Steuerklasse VI).
  • Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld, Betreuungsgeld, Insolvenzgeld oder Altersteilzeitzuschläge von über 410 Euro wurden bezogen.
  • Der ehemalige Arbeitgeber hat einen sonstigen Bezug wie eine Abfindung ausbezahlt und diese wurde ermäßigt besteuert.
  • In der Ehe oder Lebenspartnerschaft sind beide berufstätig und es wurde die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktorverfahren gewählt.
  • Nach Scheidung oder Tod des Partners wurde im selben Jahr wieder geheiratet.
  • Es lagen weitere Einkünfte wie Mieten, Renten, ausländische oder Nebeneinkünfte vor, die 2017 mehr als 410 Euro betrugen.
  • Der Ehegatte ist beschränkt steuerpflichtig und lebt im EU-/EWR-Ausland.
  • Es wurde ein Verlustvortrag geltend gemacht. Einkünfte aus Kapitalvermögen, bei denen keine Abgeltungssteuer erhoben wurde, lagen vor.
  • Single-Rentner mit Einkünften über 9.000 Euro im Jahr oder Rentner-Paare mit Einkünften über 18.000 Euro. Die Einkünfte berechnen sich nach der Bruttorente abzüglich Werbungskosten in Höhe von 102 Euro und des Rentenfreibetrags in Abhängigkeit vom Rentenbeginn.
  • Das Finanzamt fordert zu einer Abgabe auf, obwohl die genannten Voraussetzungen nicht zutreffen.

Für viele, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, lohnt es sich allerdings das freiwillig und risikolos zu tun. Wenn Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Handwerkerrechnungen vorliegen, sollte über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nachgedacht werden. Denn dann springt meistens eine Rückerstattung heraus. In diesen Fällen umfasst der Zeitraum sogar vier Jahre, um die Steuererklärung noch nachzureichen. Aber wer es in diesem Jahr aufschiebt, nimmt es in der Regel auch im nächsten Jahr nicht in Angriff. So werden Jahr für Jahr in Deutschland Steuergelder verschenkt.



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