04.10.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
„Egal, ob Fahrer oder Mitfahrer: Jeder Teilnehmer einer beruflichen Fahrgemeinschaft kann die Entfernungspauschale als Werbungskosten steuerlich geltend machen, was übrigens auch für zusammenfahrende Eheleute und eingetragene Lebenspartner gilt“, so die Experten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
Generell wird die Entfernungspauschale folgendermaßen berechnet: [0,30 Euro x Entfernungskilometer der einfachen Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte x Arbeitstage, an denen die Strecke tatsächlich zurückgelegt wurde.]
Wichtig dabei ist, dass das Finanzamt nur den kürzesten Weg von der jeweiligen Wohnung zur ersten Arbeitsstätte anerkennt, wie die VLH-Steuerexperten anmerken. Ein Umweg wird nur akzeptiert, wenn er in Bezug auf die Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsstätte verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird, zum Beispiel wegen des heftigen Berufsverkehrs oder einer Großbaustelle. Das bedeutet, dass der Fiskus für jedes Fahrgemeinschaftsmitglied den jeweils kürzesten bzw. verkehrsgünstigsten Weg berechnet. Die Umwege, die durch das Abholen oder das Nachhause-Bringen der Mitfahrer entstehen, zählen nicht.
Auf der dargestellten Grundlage muss man nun verschiedene Fälle unterscheiden: Wenn kein Fahrgemeinschaftsmitglied in Sachen Entfernungspauschale den Betrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr übersteigt, ist es unwichtig, ob und in welchem Umfang ein einzelner Teilnehmer den eigenen Pkw für die Fahrten genutzt hat. Sobald die Obergrenze von jährlich 4.500 Euro allerdings überschritten wird, interessiert sich der Fiskus den VLH-Experten zufolge dafür, wer sein eigenes Fahrzeug wie oft eingesetzt hat. Der Grund: Als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft darf man nur maximal 4.500 Euro Fahrtkosten im Jahr von der Steuer absetzen. Fahrer, die ihren eigenen Wagen bzw. einen zur eigenen Nutzung überlassenen Wagen einsetzen, können hingegen Fahrtkosten in unbegrenzter Höhe geltend machen.
Klingt kompliziert, ist aber eigentlich recht einfach, wie die Rechenbeispiele der VLH-Steuerfachleute zeigen:
Wolfgang und Paul sind Nachbarn. Sie arbeiten bei einem großen deutschen Autobauer. Deshalb bilden sie eine Fahrgemeinschaft, bei der aber nur der leidenschaftliche Fahrer Wolfgang seinen Wagen einsetzt. Paul ist hingegen stets Mitfahrer. Die Fahrgemeinschaft fährt die 80 Kilometer lange Strecke von den Wohnungen zur ersten Tätigkeitsstätte an insgesamt 210 Arbeitstagen im Jahr. Was bedeutet das steuerlich?
Für den Mitfahrer Paul ergibt sich laut VLH-Experten folgende Rechnung: [0,30 Euro Entfernungspauschale x 80 Kilometer x 210 Arbeitstage = 5.040 Euro.] Da der absetzbare Betrag für Mitfahrer aber auf 4.500 Euro im Jahr begrenzt ist, kann Paul nicht 5.040 Euro, sondern nur die besagten 4.500 Euro geltend machen.
Wolfgang errechnet für sich genau dieselben Zahlen. Als Fahrer kann er aber den vollen Betrag in Höhe von 5.040 Euro in seine Steuererklärung eintragen.
Nehmen wir wieder den oben beschriebenen Fall von Wolfgang und Paul mit einem einzigen Unterschied: Diesmal wechseln sich die beiden regelmäßig ab. Konkret: Wolfgang nutzt an 105 Arbeitstagen den eigenen Pkw, an den anderen 105 Tagen ist er Mitfahrer. Dasselbe gilt spiegelbildlich für Paul.
Für Wolfgang ergeben sich dann folgende Zahlen:Zunächst berechnen die VLH-Profis die Entfernungspauschale für die Tage, an denen er Mitfahrer ist:
[0,30 Euro Entfernungspauschale x 80 Kilometer x 105 Arbeitstage = 2.520 Euro.] Dieser Betrag liegt unterhalb der Mitfahrer-Obergrenze von 4.500 Euro im Jahr und kann somit komplett angegeben werden. Hinzukommen die Tage, an denen er den eigenen Pkw eingesetzt hat. Die Rechnung auch hier: [0,30 Euro Entfernungspauschale x 80 Kilometer x 105 Arbeitstage = 2.520 Euro.] Zusammengerechnet ergibt sich folgende Summe: [2.520 Euro (als Mitfahrer) + 2.520 Euro (als Fahrer) = 5.040 Euro (insgesamt).] Letztlich kann Wolfgang also 5.040 Euro an Fahrtkosten eintragen.
Genau dieselbe Rechnung trifft auch auf Paul zu, der somit auch 5.040 Euro bei den Werbungskosten geltend machen kann.
Fazit: Bei beruflichen Fahrgemeinschaften, die größere Entfernungen zurücklegen, kann es für den Einzelnen steuerlich von Vorteil sein, wenn sich die Mitglieder mit ihren jeweiligen Pkw beim Fahren abwechseln. Grund: Durch das Abwechseln wird die für Mitfahrer geltende Begrenzung des abzugsfähigen Betrags auf jährlich 4.500 Euro umschifft.
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