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Mindestlohn gilt nicht für alle Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung

26.02.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..

Die Tarifparteien im Gebäudereinigungshandwerk haben keinen allgemeinen Mindestlohn vereinbart. Vielmehr muss die ausgeübte Tätigkeit eines Arbeitnehmers ein Tätigkeitsmerkmal der in dem Tarifvertrag vorgesehenen Lohngruppen unterfallen.

Das, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, zeigt die jüngste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Az.: 4 AZR 431/12.

Der Kläger war für die Beklagte in einem Kaufhaus als Arbeitskraft an der Müllpresse für die Müllentsorgung verantwortlich. Die Beklagte erbringt überwiegend Gebäudereinigungsleistungen. Für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung gelten die TV Mindestlohn 2010 bzw. 2012. Die Beklagte vergütete die Tätigkeiten des Klägers nicht nach dem TV Mindestlohn. Vielmehr wurden diese mit einem Lohn i.H.v. 6,50 €/Stunde vergütet. Diese Vergütung lag mehr als zwei Euro pro Stunde unter dem Mindestlohn.

Der Kläger machte daraufhin die Differenz zwischen dem gezahlten und dem tariflichen Mindestlohn geltend. Nachdem ihm Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht recht gaben, wies das BAG die Klage letztinstanzlich ab, so Franzen.

Nach Auffassung der Bundesrichter erfülle die Tätigkeit des Klägers nicht das Tätigkeitsmerkmal der Innen- und Unterhaltsreinigung im Sinne der Lohngruppe 1 des TV Mindestlohn. Unterhaltsreinigungsarbeiten seien fortlaufende und kontinuierlich auszuführende Reinigungsarbeiten, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen dienen, wobei hierunter nicht nur Gebäude zu verstehen seien. Allein der Umstand, dass der Kläger Müll entsorgt habe, führe nicht zur Erfüllung dieses Merkmals. Auch könne die Tätigkeit des Klägers nicht unter das Merkmal der „Beseitigung von Produktionsrückständen“ zugeordnet werden. Ferner komme der Lohngruppe 1 TV Mindestlohn auch keine Funktion als Auffanglohngruppe zu. Schließlich könne die Tätigkeit des Klägers auch nicht nach Sinn und Zweck des Mindestlohntarifvertrages dem Mindestlohn unterfallen. Anders als im Bereich des Gerüstbauerhandwerks oder auch im Maler- und Lackiererhandwerk hätten die Tarifparteien im Gebäudereinigungshandwerk keinen „allgemeinen Mindestlohn“ vereinbart.

Damit verbleibt unter diesen Bedingungen den Arbeitgebern ein Schlupfloch, um dem Mindestlohn zu entgehen. Dieses wird wohl erst durch das mit Spannung erwartete Gesetz über den Mindestlohn geschlossen werden.


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