27.12.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DATEV.
Mit dem Start des neuen Jahres wird er wieder einmal spannend: der Blick auf den Gehaltszettel. Zum 1.1.2018 greifen gesetzliche Änderungen bei der Einkommensteuer und der Sozialversicherung: Der steuerliche Grund- und Kinderfreibetrag wird angehoben, der Beitrag zur Rentenversicherung sinkt um 0,1 Prozentpunkte. Unter dem Strich bleibt dabei für alle Arbeitnehmer mehr Netto vom Brutto als im Vorjahr.
Eine Übersicht, wie sich die Neuregelungen auf dem Konto bemerkbar machen, hat die DATEV eG für verschiedene Gehaltsstufen in den Konstellationen Single (Steuerklasse I), verheiratet (Steuerklasse III), verheiratet mit zwei Kindern (Steuerklasse III) und alleinerziehend mit einem Kind (Steuerklasse II) berechnet. Am meisten profitieren über alle Steuerklassen hinweg Beschäftigte mit einem monatlichen Brutto-Gehalt von 6.000 Euro. Das größte Plus verbuchen Alleinerziehende und Alleinstehende in dieser Gehaltsstufe. Sie können sich über eine Entlastung von 249 bzw. 247 Euro im Jahr freuen. Den geringsten Zuwachs im Geldbeutel verzeichnen Verheiratete mit einem Einkommen von 1.500 Euro. Bei Ihnen beläuft sich die Steuerersparnis 2018 auf lediglich 9 Euro im Jahr.
In der Gesamtbetrachtung zeigt sich, dass der Gesetzgeber ein häufig postuliertes Ziel wahrgemacht hat und die neuen Regelungen insbesondere bei den mittleren Gehaltsklassen für Entlastung sorgen. Ab der Gehaltsstufe von 6.500 EUR wird ein Teil der Steuerersparnis wieder kompensiert, da dann die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu Buche schlagen. Für Abweichungen von den berechneten Werten werden bei einigen Arbeitnehmern zudem die Krankenkassen-Zusatzbeiträge sorgen. Während diese für die große Mehrheit der Versicherten gegenüber dem Vorjahr stabil bleiben dürften, gibt es bei einzelnen Krankenkassen 2018 auch Veränderungen.
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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